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Art. 28 · Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 13 · Original-PDF
Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)
2Die Nutzweise der einzelnen, im Zonenplan bezeichneten Gebiete ist im Anhang 4 dieses Reglements verbindlich festgelegt.
3Abstände, Gebäudedimensionen und Gebäudegestaltung legt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen und der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung fest.
4Lärmempfindlichkeitsstufe: II, in den gerasterten Flächen im Zonenplan: III
1Es gelten die Bestimmungen des § 49 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.