Art. 104 · Realerfüllung und Ersatzabgabe
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 56
1 Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen ist grundsätzlich real auf dem Baugrund zu erfüllen. 2 Wer aus objektiven Gründen zur Schaffung von Abstellplätzen auf der Bauparzelle nicht in der Lage ist, hat seine Pflicht auf einem nahe gelegenen Grundstück zu erfüllen, wenn er dort die nötigen Abstellplätze dauernd rechtlich sichern kann. Die Zweckbestimmung dieser Abstellplätze ist gemäss Art. 103 Abs. 7 im Grundbuch anzumerken. 3 Soweit die Realerfüllung gemäss Abs. 1 oder 2 nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, hat die Bauherrschaft eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe pro fehlenden Abstellplatz beträgt:
a)in der Altstadt- und der Kernzone Fr. 2‘500.-
b)in allen übrigen Zonen Fr. 2‘000.- 4 Diese Beträge entsprechen dem Zürcher Wohnbaukostenindex Stand April 2015 von 101.0 Punkte (Basis April 2010). Verändert sich der Index um jeweils mindestens 5 Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe entsprechend. 5 Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. 6 Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung und den Unterhalt öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Die Bezahlung des Betrages gibt kein Anrecht auf eine feste Zuteilung oder auf die gebührenfreie beziehungsweise die gebührenreduzierte Benützung eines Parkplatzes. 4. Versorgung und Entsorgung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.