Zone G · Dietlikon
Zürich · BFS 54 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone G in Dietlikon (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Baumassenziffer ≤ 6 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Amtlicher Katasterplan, max. 6 Monate alt
- Farbkonvention in allen Plänen
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Unterschrift und Datierung durch drei Parteien
- Dateibenennungs-Schema für eBaugesucheZH
- Unterschriftenblatt mit QES oder Original per Post
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Raum, Umwelt & Verkehr
- 044 835 82 30
- ruv@dietlikon.org
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Dietlikon, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Dietlikon · S. 5
Zonen Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt, sofern es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist:
Zone: BZ*: ES**: Kernzone K 2.0 III Zentrumszone Z 3.1 III 2-geschossige Wohnzone, locker W2L 1.1 II 2-geschossige Wohnzone, mittel W2M 1.5 II 2-geschossige Wohnzone, dicht W2D 1.9 II 3-geschossige Wohnzone W3 2.3 II 4-geschossige Wohnzone W4 2.8 II Industriezone I 10.0 III / IV Gewerbezone G 6.0 III Zone für öffentliche Bauten Oe - II / III Freihaltezone*** F - - * BZ = Baumassenziffer gemäss kantonalen Bestimmungen ** ES = Empfindlichkeitsstufe: Die differenzierte ES-Zuordnung und die gebietsweise Höhereinstufung gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan ersichtlich. *** Für Freihaltezonen gelten die kantonalen Bestimmungen.
Art. 2BZO Dietlikon · S. 5
Massgebende Pläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. 2 Für die Kernzone gilt der Kernzonenplan im Massstab 1:1'000. 3 Für die Waldabstandslinien Aegertwald und Hardwald gelten die Ergänzungspläne im Massstab 1:2'500. 4 Für die reduzierten Bedarfswerte bei der Berechnung der erforderlichen Personenwagenabstellplätze gilt der Plan über die ÖV-Güteklassen im Massstab 1:5'000.
Art. 9BZO Dietlikon · S. 7
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 1 Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Aussenrenovationen gewährleisten eine gute Gesamtwirkung im Ortsbild. Bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung (Fassade, Dach, Umgebung), Farbgebung und Materialisierung sowie architektonischer Qualität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Die Bewilligungsinstanz kann ein detailliertes Farb- und Materialkonzept verlangen. Dachgestaltung 2 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Hauptfirstrichtung muss parallel zur Hauptfassade verlaufen. Für Besondere Gebäude sind auch Pult- und Schleppdächer zulässig. Bedachungsmaterialien 3 Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Ziegel zu verwenden. Die Farbgebung ist der baulichen Umgebung anzupassen. Für besondere Gebäude können auch andere Bedachungsmaterialen zur Anwendung kommen. Dacheinschnitte und Quergiebel 4 Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Quergiebel und Kreuzfirste, welche nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Gebäudeseite gestattet. Balkone 5 Bei einer nachweislich guten Gestaltung und Einordnung sowie zurückhaltenden Erscheinung sind Balkone und Loggien zulässig. Kamine und technisch bedingte Aufbauten 6 Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind zurückhaltend zu gestalten. Sie sind in den Baugesuchsplänen auszuweisen. Keller, Garagen 7 Kellergeschosse und Garagen dürfen nur in Ausnahmefällen in voller Höhe in Erscheinung treten. Gemeinde Dietlik …
Art. 21BZO Dietlikon · S. 12
Grundmasse
Industriezone I Gewerbezone G Baumassenziffer (m3/m2) max. 10.0* 6.0** Gesamthöhe max. 20 m 13 m Grenzabstand gegenmin. 6 m 6 m über anderen Zonen Grenzabstand im Innern min. gem. PBG gem. PBG
der Zone * Industriezone: Für Gebäude und Gebäudeteile mit regelgeschossbezogener, reiner Dienstleistungs- und Büronutzung sowie mit verkehrsintensiven Nutzungen wie Verkaufsflächen des Detailhandels und von Betrieben der Gütergrossverteilung, dem Publikum geöffnete Flächen von Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben sowie andere Flächen mit vergleichbarer Verkehrserzeugung gilt anteilsmässig eine reduzierte Baumassenziffer von max. 8 m3/m2. ** Gewerbezone: Für Gebäude und Gebäudeteile mit Produktionsflächen, welche eine Bruttogeschosshöhe von mindestens 4.5 m aufweisen sowie für reine Lagerflächen ohne Verkaufsflächen darf die Baumassenziffer anteilsmässig auf max. 8 m3/m2 erhöht werden.
Art. 22BZO Dietlikon · S. 12
Nutzweise 1 In der Industrie- und Gewerbezone sind zulässig:
–mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels-, Dienstleistungsbetriebe und Hotels, – verkehrsintensive Nutzungen, anteilsmässig kombinierbar:
a)Verkaufsflächen des Detailhandels und von Betrieben der Gütergrossverteilung, dem Publikum geöffnete Flächen von Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben sowie andere Flächen mit vergleichbarer Verkehrserzeugung mit einer Grösse von bis zu 500 m2 pro Parzelle. Räumlich wirksame Zusammenfassungen von solchen Flächen auf einer oder mehreren Parzellen dürfen ebenfalls nicht grösser sein als 500 m2. Entsprechende Flächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern,
oder
b)Verkaufs- und Verkaufsnebennutzungen sowie Ausstellungsflächen bis 1'500 m2 für vor Ort selbst produzierte Güter, sperrige Waren wie beispielsweise Automobile, Landmaschinen oder grosse Maschinen, reine Möbelgeschäfte, Baubedarf (Cheminée, Küchen- und Bäder, vorfabrizierte Gebäudeteile usw.). Der Nutzungstransfer solcher Flächen ist bis zu einer Gesamtfläche von maximal 3'000 m2 pro Parzelle zulässig. 2 In der Industriezone Aegert, südlich der Autobahn, sind auch stark störende Betriebe zulässig. 3 Für den Geltungsbereich des öffentlichen Gestaltungsplans „Zentrum Dietlikon Süd“ wird die Nutzweise, insbesondere bezüglich der Verkaufsflächen, im Rahmen des Gestaltungsplans geregelt. 12 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Ba …
Art. 30BZO Dietlikon · S. 15
Massvorschriften 1 Die zonengemässe Baumassenziffer kann in den Zonen W2D 1.9, und W3 2.3 höchstens um 15% erhöht werden. In den Zonen W4 2.8 und Z 3.1 kann eine Erhöhung von höchstens 10% der zonengemässen Baumassenziffer gewährt werden. 2 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse erhöht sich um ein Vollgeschoss, die zulässige Gebäudehöhe entsprechend um 3 m. 3 Die Gebäudeabstände innerhalb von Arealüberbauungen können soweit reduziert werden, als es Wohnhygiene und feuerpolizeiliche Vorschriften zulassen. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. Bei der Wohnzone W2D gelten bei Bauten mit drei Vollgeschossen die Abstandsvorschriften der Wohnzone W3 2.3. 4 Die Gebäudelänge ist frei. 5 Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind Ausnützungsverschiebungen im Ausmass von einem Zehntel möglich. Zur Erhaltung von Altbauten, Bäumen und Gärten sind höhere Ausnützungsverschiebungen zulässig.
Art. 32BZO Dietlikon · S. 15
Sonderbauvorschriften "Erleichterte Erneuerung" 1 Mit diesen Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für die Siedlungserneuerung und -aufwertung mit hoher Siedlungsqualität geschaffen. Geltungsbereich 2 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete können alternativ zur Bau- und Zonenordnung nach diesen Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 ff. PBG überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften nichts Besonderes regeln, gilt die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 15 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon Gestaltungsplanpflicht 3 Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche zu umfassen haben. Solche Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat. Diese Sonderbauvorschriften sind nicht kombinierbar mit den Erleichterungen der Arealüberbauung gemäss Art. 28 ff. BZO. Mass der Bauten 4 Das bestehende oberirdische Gebäudevolumen darf gesamthaft um max. 15% erweitert werden, sofern zugleich der überwiegende Anteil des bestehenden Wohnraums wirksam erneuert wird. Bauweise 5 Es können Ersatzneubauten, Aufstockungen, Anbauten oder solitäre Ergänzungsbauten vorgesehen werden. Die zulässige Erhöhung der Gesamthöhe je Baute ergibt sich aus der bestehe …
Art. 33BZO Dietlikon · S. 16
Sonderbauvorschriften "Umstrukturierung" 1 Mit diesen Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen zur Umstrukturierung und baulichen Verdichtung mit hoher Siedlungsqualität geschaffen. Geltungsbereich 2 Die im Zonenplan entsprechend bezeichneten Gebiete können alternativ zur Grundordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 ff. PBG überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften nichts Besonderes regeln, gilt die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung. 16 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon Gestaltungsplanpflicht 3 Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche von wenigstens 1'500 m2 zu umfassen haben. Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat. Diese Sonderbauvorschriften sind nicht kombinierbar mit den Erleichterungen der Arealüberbauung gemäss Art. 28 ff. BZO. Mass der Bauten 4 Es gelten die zonengemässen Bestimmungen der Wohnzone W4 gemäss Art. 18 BZO. Abstände 5 Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften, soweit diese aus wohnhygienischer Sicht statthaft sind. Gegenüber angrenzenden Grundstücken kommen in der Regel die zonengemässen Abstände zur Anwendung. Nutzweis …
Art. 34BZO Dietlikon · S. 17
Sonderbauvorschriften "Dienstleistungs- und Büronutzung" 1 Mit diesen Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für die konzentrierte Ansiedlung von arbeitsplatzintensiven Dienstleistungsund Büronutzungen geschaffen. Geltungsbereich 2 Die im Zonenplan entsprechend bezeichneten Gebiete können alternativ zur Grundordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 ff. PBG überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften nichts Besonderes regeln, gilt die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung. Nutzungsmass 3 Für Gebäude und Gebäudeteile mit regelgeschossbezogener, reiner Dienstleistungs- und Büronutzung kann die Baumassenziffer anteilsmässig um 2.0 m3/m2 erhöht werden, wenn nachfolgende Voraussetzung erfüllt ist:
–Mit dem Baugesuch ist ein verbindliches Mobilitätskonzept beizubringen, welches sicherstellt, dass keine Erhöhung der zonengemässen Verkehrserzeugung resultiert. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 17 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon 4 Ergänzende Bauvorschriften
Art. 42BZO Dietlikon · S. 19
Abstellplätze für Personenwagen 1 Die Zahl der vorgeschriebenen und zugelassenen Abstellplätze für Personenwagen richtet sich nach
–der Nutzweise des Baugrundstückes (Normbedarf) und
–dem Grad der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Normbedarf 2 Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte massgebend, wobei Bruchteile über 0.5 jeweils aufzurunden sind: Nutzungsart Abstellplätze für
Bewohner oder Besucher und
Beschäftigte Kunden Wohnen Wohnungen und 1.5 PP /
1PP / Einfamilienhäuser Wohnung
4Wohnungen Verkaufsgeschäfte Lebensmittel
1PP / 100 m2 GNF,
1PP / 40 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (2) Nicht-Lebensmittel
1PP / 100 m2 GNF,
1PP / 100 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (2) Gastbetriebe Restaurant, Café
1 PP / 40 Sitzplätze 1 PP / 4 Sitzplätze Hotel 1 PP / 7 Zimmer 1 PP / 2 Zimmer
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 19) verbindlich lesbar.
Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie publikumsintensiv
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 50 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (3) publikumsorientiert
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 100 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (4) nicht publikumsorientiert
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 300 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (5) industrielle Fabrikation
1PP / 150 m2 GNF, (1)
aber min. 0.5 PP / A Spezialnutzungen Kino, Kultstätten, Saalbauten, (1) (1) Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen usw. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 19 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon (1) Werden von Fal …
Art. 44BZO Dietlikon · S. 21
Abstellplätze für Zweiräder und Kinderwagen 1 Bei Mehrfamilienhäusern und publikumsorientierten Nutzungen wie Verkaufsgeschäften, Gaststätten oder entsprechenden privaten und öffentlichen Dienstleistungsbetrieben sind an zweckmässiger Stelle hinreichend grosse Abstellflächen bereitzustellen. 2 Die minimal erforderliche Zahl der Abstellplätze für leichte Zweiräder (Veloabstellplatz = VP) berechnet sich nach folgenden Bedarfswerten:
Bewohner/innen Besucher/innen Nutzweise oder Beschäftigte Kunden/innen
Schüler/innen Wohnen
1VP / 50 m2 GNF - Verkaufsgeschäfte Lebensmittel, Güter tägl. Bedarf
1 VP / 500 m2 GNF 1 VP / 100 m2 GNF Nicht-Lebensmittel 1 VP / 500 m2 GNF 1 VP / 500 m2 GNF
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.
Gastbetriebe, Restaurants
1VP / 10 Mitarbeitende
1VP / 20 Sitzplätze Büro, Dienstleistung, Verwaltung, Gewerbe, Industrie publikumsorientierte Dienstleistung*
1VP / 400 m2 GNF
1VP / 800 m2 GNF nicht publikumsorientierte Dienstleistung, Gewerbe 1 VP / 400 m2 GNF
1VP / 1000 m2 GNF industrielle und gewerbliche Fabrikation
1VP / 800 m2 GNF - Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 21 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon * z. B. Bank, öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb, Reisebüro, Arzt, Zahnarzt, Therapie, Kopierzentrale, chemische Reinigung, Coiffeur usw. GNF = Gesamtnutzfläche, siehe Art. 47 BZO Für weitere spezielle Nutzungen (wie Schulen, Sporteinrichtungen, Freizeitangebote, ÖV-Haltestellen) wird der Bedarf unter Beachtun …
Art. 47BZO Dietlikon · S. 22
Gesamtnutzfläche Für die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Flächen in den Voll-, Dach- und Untergeschossen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen, Sanitärräume sowie inneren Trennwände. Die Aussenmauer- sowie Brandmauerquerschnitte sind nicht anrechenbar. 22 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon
Art. 48 1 Mobilfunkanlagen 1 Neue Mobilfunk-Antennenanlagen haben grundsätzlich der kommunalen Versorgung zu dienen. In der Industriezone I und der Gewerbezone G können überdies auch Anlagen für die überkommunale Versorgung erstellt werden. 2 Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen sind gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
1. Priorität: Industriezone I und Gewerbezone G
2. Priorität: Zentrumszone und Zonen für öffentliche Bauten
3. Priorität: Wohnzonen
4. Priorität: alle anderen Bauzonen 3 Die Betreiberin hat bei visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen den Nachweis zu erbringen, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. 4 Baugesuche für visuelle als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.
Art 48a 2 Erhebung einer Mehrwertabgabe 1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 6 m3/m2 | Art. 21, S. 12 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 21, S. 12 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Dietlikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.