Art. 32 · Sonderbauvorschriften
BZO Dietlikon · S. 15 · Original-PDF
"Erleichterte Erneuerung" 1 Mit diesen Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für die Siedlungserneuerung und -aufwertung mit hoher Siedlungsqualität geschaffen. Geltungsbereich 2 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete können alternativ zur Bau- und Zonenordnung nach diesen Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 ff. PBG überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften nichts Besonderes regeln, gilt die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 15 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon Gestaltungsplanpflicht 3 Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche zu umfassen haben. Solche Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat. Diese Sonderbauvorschriften sind nicht kombinierbar mit den Erleichterungen der Arealüberbauung gemäss Art. 28 ff. BZO. Mass der Bauten 4 Das bestehende oberirdische Gebäudevolumen darf gesamthaft um max. 15% erweitert werden, sofern zugleich der überwiegende Anteil des bestehenden Wohnraums wirksam erneuert wird. Bauweise 5 Es können Ersatzneubauten, Aufstockungen, Anbauten oder solitäre Ergänzungsbauten vorgesehen werden. Die zulässige Erhöhung der Gesamthöhe je Baute ergibt sich aus der bestehenden Gesamthöhe zuzüglich max. 6.5 m, wobei die höchste gebaute Gesamthöhe innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht überschritten werden darf (keine Aufstockungen der höchsten Gebäude und kein Aufstocken über das Mass der höchsten Gebäude hinaus). Die Gebäudelänge ist frei, vorbehältlich einer besonders guten Gestaltung. Hochhäuser 6 Hochhäuser entsprechend § 282 PBG sind nur an Ort und Stelle zulässig, wo sie heute bereits bestehen. Abstände 7 Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften, soweit diese aus wohnhygienischer Sicht statthaft sind. Gegenüber angrenzenden Grundstücken kommen für Neubauten in der Regel die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände zur Anwendung. Ersatzneubauten und Aufstockungen können ungeachtet der Abstandsvorschriften am selben Ort erstellt werden. Nutzweise 8 Die zulässige Nutzweise ergibt sich gemäss Art. 20 BZO. Gestaltung 9 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung haben eine erhöhte Qualität aufzuweisen. Es sind sinngemäss die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG zu erfüllen. Typische Gestaltungsmerkmale der bestehenden Überbauungen wie abgestufte Gebäudehöhen, Flachdächer ohne Attika oder Rücksprünge/Staffelungen und Anbauten sind zu erhalten oder in qualitätsvoller Weise weiterzuentwickeln. Zur Beurteilung der Bauvorhaben kann die Baubehörde ein Fachgutachten, eine Schattenstudie und ein Modell in Auftrag geben. Energie
10Es ist ein Energiekonzept beizubringen, welches den Vorgaben des kommunalen Energieplans entspricht und eine rationelle Energienutzung sicherstellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.