Art. 42 · Abstellplätze für Personenwagen
BZO Dietlikon · S. 19 · Original-PDF
Abstellplätze für Personenwagen 1 Die Zahl der vorgeschriebenen und zugelassenen Abstellplätze für Personenwagen richtet sich nach
–der Nutzweise des Baugrundstückes (Normbedarf) und
–dem Grad der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Normbedarf 2 Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte massgebend, wobei Bruchteile über 0.5 jeweils aufzurunden sind: Nutzungsart Abstellplätze für
Bewohner oder Besucher und
Beschäftigte Kunden Wohnen Wohnungen und 1.5 PP /
1PP / Einfamilienhäuser Wohnung
4Wohnungen Verkaufsgeschäfte Lebensmittel
1PP / 100 m2 GNF,
1PP / 40 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (2) Nicht-Lebensmittel
1PP / 100 m2 GNF,
1PP / 100 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (2) Gastbetriebe Restaurant, Café
1 PP / 40 Sitzplätze 1 PP / 4 Sitzplätze Hotel 1 PP / 7 Zimmer 1 PP / 2 Zimmer
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 19) verbindlich lesbar.
Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie publikumsintensiv
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 50 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (3) publikumsorientiert
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 100 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (4) nicht publikumsorientiert
1PP / 80 m2 GNF,
1PP / 300 m2 GNF
aber min. 0.5 PP / A (5) industrielle Fabrikation
1PP / 150 m2 GNF, (1)
aber min. 0.5 PP / A Spezialnutzungen Kino, Kultstätten, Saalbauten, (1) (1) Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen usw. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 19 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon (1) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SN 641 400) (2) Güterumschlag separat (3) z. B. Schalterbetriebe (Anteile von Banken, Poststellen, etc.) (4) z. B. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (5) z. B. reine Büroflächen A = Arbeitsplatz PP = Personenwagen-Abstellplatz (Parkplatz) GNF = Gesamtnutzfläche, siehe Art. 47 BZO Bemessung des Abstellplatzbedarfs 3 Die zulässige Bandbreite des massgeblichen Abstellplatzbedarfs für Personenwagen errechnet sich in Abhängigkeit der Erschliessungsqualität durch den öffentlichen Verkehr (Güteklassen) in Prozent des Normbedarfs gemäss Abs. 2. Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze fest; der Höchstwert die Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze. Im Rahmen dieser Minimal- und Maximalvorschrift kann der Bauherr die zu erstellende Abstellplatzzahl frei bestimmen. Plan über die Güteklassen 4 Für die Gebietszugehörigkeit der Grundstücke ist der Plan über die Güteklassen massgebend (gemäss Art. 2 Abs. 4 BZO). Massgeblicher Bedarf Wohnnutzung 5 Bei der Wohnnutzung errechnet sich der massgebliche Bedarf an Personenwagenabstellplätzen folgendermassen:
min. max. Güteklasse B 65% - Güteklasse C 80% - Güteklasse D keine Reduktion - keine Güteklasse keine Reduktion - Massgeblicher Bedarf Gewerbenutzung 6 Für gewerbliche Nutzungen errechnet sich der massgebliche Bedarf an Personenwagenabstellplätzen wie folgt:
Beschäftigte Besucher/Kunden
min. max. min. max. Güteklasse B 35% 50% 60% - Güteklasse C 50% 75% 60% - Güteklasse D 70% 100% 70% - keine Güteklasse 100% 120% 100% - Für den Geltungsbereich des öffentlichen Gestaltungsplans „Zentrum Dietlikon Süd“ gelten bezüglich der Zahl der maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze die Ansätze der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs, soweit der Gestaltungsplan „Zentrum Dietlikon Süd“ keine anderweitige Regelung trifft. Autoarme Nutzungen 7 Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 kann bei speziellen Verhältnissen wie beispielsweise autofreien Wohnformen, gesichertem Car Sharing oder speziellen Nutzweisen eine angemessene und ersatzabgabefreie Reduktion des massgeblichen Bedarfs für den Anteil der Abstellplätze für Bewohner gemäss Abs. 2 bewilligt werden. Ausgenommen von dieser Reduktion sind Besucher-, Behinderten- und Kundenparkplätze. Für Fälle von regelmässigen Verkehrsstörungen oder anderen Übelständen ist die Möglichkeit einer späteren Erstellung von Bewohnerparkplätzen im Baugesuchverfahren grundbuchlich zu sichern. 20 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon
8 Die Doppelnutzung von Personenwagenabstellplätzen ist anzustreben. Sie kann in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, sofern sie vertraglich dauernd sichergestellt ist. 9 Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sind solche Abstellplätze im Gebäudeinnern oder in Tiefgaragen angeordnet, ist im Freien eine gut sichtbare Beschilderung anzubringen. Die Zugänge sind benutzerfreundlich zu gestalten.
10Garagenvorplätze dürfen nur als Abstellplätze angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen.
11Werden aufgrund von besonderen lokalen oder betrieblichen Verhältnissen nicht alle erforderlichen Abstellplätze von Anfang an benötigt, kann bei hinreichender Sicherstellung eine etappenweise Realisierung bewilligt werden.
12Für die Anordnung, die Abmessung und Ausgestaltung der Abstellplätze sind die einschlägigen Normen und Richtlinien bestimmend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.