Art. 22 · Nutzweise
BZO Dietlikon · S. 12 · Original-PDF
1 In der Industrie- und Gewerbezone sind zulässig:
–mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels-, Dienstleistungsbetriebe und Hotels, – verkehrsintensive Nutzungen, anteilsmässig kombinierbar:
a)Verkaufsflächen des Detailhandels und von Betrieben der Gütergrossverteilung, dem Publikum geöffnete Flächen von Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben sowie andere Flächen mit vergleichbarer Verkehrserzeugung mit einer Grösse von bis zu 500 m2 pro Parzelle. Räumlich wirksame Zusammenfassungen von solchen Flächen auf einer oder mehreren Parzellen dürfen ebenfalls nicht grösser sein als 500 m2. Entsprechende Flächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern,
oder
b)Verkaufs- und Verkaufsnebennutzungen sowie Ausstellungsflächen bis 1'500 m2 für vor Ort selbst produzierte Güter, sperrige Waren wie beispielsweise Automobile, Landmaschinen oder grosse Maschinen, reine Möbelgeschäfte, Baubedarf (Cheminée, Küchen- und Bäder, vorfabrizierte Gebäudeteile usw.). Der Nutzungstransfer solcher Flächen ist bis zu einer Gesamtfläche von maximal 3'000 m2 pro Parzelle zulässig. 2 In der Industriezone Aegert, südlich der Autobahn, sind auch stark störende Betriebe zulässig. 3 Für den Geltungsbereich des öffentlichen Gestaltungsplans „Zentrum Dietlikon Süd“ wird die Nutzweise, insbesondere bezüglich der Verkaufsflächen, im Rahmen des Gestaltungsplans geregelt. 12 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon
Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon 2.5 Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.