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Art. 25 · Naturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 17 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelistete Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

2Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzobjekte Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Hecken, Feld- und Ufergehölze - Brut- und Nahrungsbiotop

–Gliederung der Landschaft

–Vernetzungselement

–Windschutz

–vielfältiger Übergangsbereich

–Artenreichtum - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten

–periodisch zurückschneiden / verjüngen

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen

–markante Bäume nicht entfernen Einzelbaum - siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Pflege auf lange Lebensdauer

–bei natürlichem Abgang ersetzen Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf Waldrandlinie - keine vorgelagerte Aufforstung

–extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern Aussichtspunkt Suhrerchopf - Aussicht freihalten auf Dorf, Wynen- und Suhrental - keine aussichtsbehindernden Bauten / bleibende Pflanzungen geomorphologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur

3Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz der Naturschutzzonen und -objekte.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.