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Art. 27 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 18 · Original-PDF

Wird die Gebäudelänge in den Zonen W3, W4, WA und D von 20.00 m bei Gebäuden mit einer Fassadenhöhe von mehr als 8 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. In den Kern- und Arbeitszonen gilt kein Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrlängenzuschlag ist jedoch gegenüber angrenzenden Wohnzonen (W2, W3, W4) sowie Wohn- und Arbeitszonen (WA) einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.