Zone Dorfzone · Ruswil
Luzern · BFS 1098 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Dorfzone in Ruswil (Luzern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau & Infrastruktur
- 041 496 70 50
- bauinfrastruktur@ruswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ruswil, in denen «Dorfzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 6
1. Bauzonen
Art. 6
Dorfzone A D-A
1Die Dorfzone A ist für die bauliche Weiterentwicklung des Dorfkerns unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung bestimmt.
2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in die Dorfzone einzufügen.
3Bau- und Gestaltungsvorschriften:
a)Neu-, An- und Umbauten sowie Ersatzbauten sind architektonisch, siedlungsbaulich und landschaftlich qualitätsvoll zu gestalten. Plätze, Gassen und Durchgänge sind in ihren räumlichen und funktionellen Eigenarten zu erhalten.
b)Abbrüche sind nur zulässig, wenn eine Erhaltung oder Erneuerung der bestehenden Bausubstanz nicht zumutbar ist, das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt. Wenn es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes erfordert, kann die zuständige Stelle die Rekonstruktion historisch und denkmalpflegerisch wertvoller Bauten oder Bauteile verlangen.
c)Neubauten sind so zu gestalten, dass sie auf das Ortsbild gebührend Rücksicht nehmen und gleichzeitig die Qualität der Umgebung aufwerten.
4Für alle Neu- und Ersatzbauten und für das Ortsbild wesentliche An- , Um- und Kleinbauten sind der Gemeinde in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Projektunterlagen (Vorstudien, Machbarkeitsstudien etc.) zur Vorprüfung einzureichen. Die Vorprüfung betrifft in …
Art. 2BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in die Dorfzone einzufügen.
Art. 3BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7
3 Neu-, An- und Umbauten haben gute architektonische und gestalterische Qualitäten aufzuweisen. Dies gilt insbesondere bezüglich - Standort und Stellung - kubischer Erscheinung - Dachform - Fassadengestaltung - Material- und Farbwahl.
1Der Art. 7b basiert auf dem BZR vom 30. März 2010. Die Bestimmungen der Dorfzone II bleiben für die Grundstücke Nrn. 415, 416 und 417 aufgrund des Regierungsratsentscheid Nr. 373 vom 8. April 2025 in Kraft.
Art. 4BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 2
4 Art. 7b Dorfzone II DII
Art. 5BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7
5 Entlang der Kantonsstrasse sind im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauartigen Umbauten grundsätzlich Gewerbenutzungen vorzusehen. Sofern aufgrund des Standorts eine Gewerbenutzung aus ortsbaulicher und wirtschaftlicher Sicht nicht zweckmässig ist, kann im Erdgeschoss Wohnnutzung bewilligt werden. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 7b1
Dorfzone II DII
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Entlang der Kantonsstrasse sind im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauartigen Umbauten grundsätzlich Gewerbenutzungen vorzusehen.» · Art. Art. 5
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7b1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Parkfelder | ≥ 1 Stk/100m2 HNF | Art. 39, S. 25 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Ruswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.