Zone Arbeitszone · Ruswil
Luzern · BFS 1098 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Arbeitszone in Ruswil (Luzern) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 60 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau & Infrastruktur
- 041 496 70 50
- bauinfrastruktur@ruswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ruswil, in denen «Arbeitszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 0.15BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 12
0.15
7In der Arbeitszone kann die zuständige Stelle im Einzelfall die Überbauungsziffer und Gesamthöhe aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse und der öffentlichen Interessen an einer möglichst guten Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung abweichend festlegen. Grundlage hierfür ist die Beurteilung der Fachkommissionen nach Art. 3.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 13
Sonderbauzone A (Höchweid) Sb A
1Die Sonderbauzone A (Höchweid) umfasst das Areal des ehemaligen Missionsseminars Höchweid. Sie dient dem Betrieb eines Zentrums für begleitetes Wohnen im Alter.
2Zulässig sind nur Wohnnutzungen sowie nicht störende Dienstleistungsbetriebe im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zentrums für begleitetes Wohnen im Alter und ein öffentlich zugängliches Restaurant.
3Neubauten und wesentliche bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gestattet. Der Gemeinderat legt nach Anhören der Bauherrschaft die massgebenden Gestaltungsund Bebauungskriterien fest. Die Gebäudedimensionen werden unter Berücksichtigung der Erhaltung der Bausubstanz, des Landschaftsbildes und der Geländeformen festgelegt.
4Voraussetzung für die Erteilung von Baubewilligungen ist ein Betriebsreglement, das die ausschliessliche Nutzung der Wohnungen für begleitetes Wohnen und der Dienstleistungsflächen für ergänzende Angebote sicherstellt. Das Betriebsreglement ist vor der Einführung durch den Gemeinderat zu genehmigen.
5Änderungen des Betriebsreglements, welche den Zw …
Art. 7BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 10
7 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
5Partielle Fassadenerhebungen, deren Breite insgesamt nicht mehr als 1/2 des jeweiligen Fassadenabschnitts beträgt, werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet.
6An den Fassaden bzw. Fassadenteile, wo das oberste Geschoss gemäss Art. 44 fassadenbündig angeordnet wird, ist die max. Fassadenhöhe nicht einzuhalten.
7Bei gestaffelten und gut gestalteten Bauten können grössere Gebäudelängen gestattet werden.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 11
Spezielle Wohnzonen W-S
1Die Speziellen Wohnzonen tragen den speziellen Nutzungs-, Schutz-, Erhaltungs- und Gestaltungsansprüchen Rechnung, die sich bei einzelnen Gebieten aufgrund besonderer Umstände ergeben.
2Für die einzelnen Gebiete werden in Anhang 5 folgende Festlegungen gemacht:
a)Zweck,
b)Art der Nutzung,
c)Mass der Nutzung,
d)Zusatzbestimmungen.
Empfindlichkeitsstufe: II
Art. 12
Arbeitszone Ar
1Die Arbeitszone ist für gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsunternehmen bestimmt. Es sind keine kunden- oder güterverkehrsintensiven Betriebe zulässig.
2Flächenintensive Bauweisen und Nutzungen sind nicht zulässig, sofern sie keinen Zusammenhang mit einem Betrieb am selben Standort haben. Nicht zulässig sind namentlich:
a)freie Lager- und Umschlagplätze,
b)reine Lagernutzungen,
c)Parkplätze,
d)Autohandel,
e)Rechenzentrum.
3Wohnungen sind nur zulässig für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal. Ist der Bedarf für eine …
Art. 8BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 11
8 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
5Im Rahmen des Bauprojekts ist nachzuweisen, dass der Werkverkehr und die betriebsnotwendige Parkierung auf eigenem Terrain abgewickelt werden können. In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen gewähren.
6In der Arbeitszone gelten folgende Höchstmasse:
max. Gesamthöhe 15.0 m min. Grenzabstand 5.0 m max. Überbauungsziffer (ÜZ)
Art. 28BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 31
28 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
7Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung A» gelten folgende erhöhte Anforderungen an die Dachgestaltung (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8):
a)es sind nur Satteldächer zulässig,
b)die Dachneigung hat zwischen 20° und 40° zu betragen,
c)die Hauptfirstrichtung hat quer zum Hang zu verlaufen,
d)Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als 1.0 m an die Firstlinie heranreichen. Diese Anforderungen gelten nicht für An- und Kleinbauten.
8Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung B» sind für Hauptbauten nur Satteldächer zulässig. Auf An- und Kleinbauten sind Flachdächer zulässig.
Art. 50
Begrünung
1Bei der Gartengestaltung, bei der Bepflanzung von Anlagen, namentlich von Lager-, Abstell-, Park- und Freiflächen, sowie bei der Begrünung von Bauten wie Flachdächern, Stützmauern und Stützkonstruktionen sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Steingärten ohne ökologischen Nutzen sind nicht zulässig.
2Die zuständige Stelle kann mit dem Baugesuch in Ergänzung zum Umgebungsgestaltungsplan einen Bepflanzungsplan, ausgearbeitet durch eine anerkannte Fachperson, verlangen. Im Bepflanzungsplan ist aufzuzeigen, wie sich die Gebäude und deren Umgebung mittels Bepflanzung in das Landschafts- und Siedlungsbild eingliedern. Bei kleineren Bauvorhaben kann die zuständige Stelle auf diesen Plan verzichten.
3Invasive standortfremde Pflanzen (Neophyten) gemäss der wissensc …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 0.15). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 12, S. 9 | 0.60 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 60 % | Art. 12, S. 9 | 0.60 |
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 12, S. 9 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Ruswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.