Art. 1 · Zweck
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 4 · Original-PDF
1 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
2Der Gemeinderat bestimmt eine Fachinstanz, die ihn in architektonischen und städtebaulichen Fragen berät und Bauvorhaben sowie Planungen beurteilt. Diese wird insbesondere angehört bei: a) Bebauungs- und Gestaltungsplänen, b) baulichen Massnahmen in den Dorfzonen, in den Weilerzonen sowie bei Kulturdenkmälern gemäss Bauinventar, c) wichtigen Fragen der Eingliederung von Bauten und Anlagen sowie der räumlichen Entwicklung der Gemeinde, d) der Festlegung der Überbauungsziffer und von baulichen Höchst- und Mindestmassen in den Dorfzonen und in der Arbeitszone.
Art. 4
Qualitätssichernde Verfahren
1Der Gemeinderat kann in Gebieten, an deren Entwicklung ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder als Grundlage für einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan ein qualitätssicherndes Verfahren verlangen. Von besonderem öffentlichem Interesse sind bauliche Veränderungen mit quartier-, orts- und landschaftsbildprägender Wirkung.
2Die Anforderungen an ein qualitätssicherndes Verfahren sind erfüllt (kumulativ), wenn a) mindestens drei Projektvorschläge von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen, b) in der Jury bzw. im Beurteilungsgremium mindestens zwei externe Fachpersonen vertreten sind, c) der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle an der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beteiligt ist.
3In begründeten Fällen) kann der Gemeinderat die Anforderungen gemäss Abs. 2 Bst. a und b angemessen herabsetzen (z.B. Begleitung durch von der Gemeinde bestimmte Fachpersonen im Rahmen eines Workshop-Verfahrens).
4Die zuständige Stelle kann mindestens einen der teilnehmenden Projektverfasser bestimmen und die Auswahl der Jurymitglieder mitbestimmen.
Art. 5
Mehrwertabgabe
1Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zur Regelung der Mehrwertabgabe nach § 105 PBG. Darin wird die kommunale Umsetzung der kantonalen Vorgaben für die Erhebung der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen mit Sondernutzungsplanpflicht und beim Erlass oder bei der Änderung eines Bebauungsplans geregelt.
2Die Verordnung regelt mindestens a) das Prozedere der Schätzung des Mehrwerts, b) die Anforderungen an den vertraglichen Mehrwertausgleich nach § 105a PBG, c) die Verwendung der Erträge aus der Mehrwertabgabe. 1. Bauzonen
Art. 6
Dorfzone A D-A
1Die Dorfzone A ist für die bauliche Weiterentwicklung des Dorfkerns unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung bestimmt.
2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in die Dorfzone einzufügen.
3Bau- und Gestaltungsvorschriften:
a)Neu-, An- und Umbauten sowie Ersatzbauten sind architektonisch, siedlungsbaulich und landschaftlich qualitätsvoll zu gestalten. Plätze, Gassen und Durchgänge sind in ihren räumlichen und funktionellen Eigenarten zu erhalten.
b)Abbrüche sind nur zulässig, wenn eine Erhaltung oder Erneuerung der bestehenden Bausubstanz nicht zumutbar ist, das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt. Wenn es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes erfordert, kann die zuständige Stelle die Rekonstruktion historisch und denkmalpflegerisch wertvoller Bauten oder Bauteile verlangen.
c)Neubauten sind so zu gestalten, dass sie auf das Ortsbild gebührend Rücksicht nehmen und gleichzeitig die Qualität der Umgebung aufwerten.
4Für alle Neu- und Ersatzbauten und für das Ortsbild wesentliche An- , Um- und Kleinbauten sind der Gemeinde in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Projektunterlagen (Vorstudien, Machbarkeitsstudien etc.) zur Vorprüfung einzureichen. Die Vorprüfung betrifft insbesondere die Anforderungen bezüglich Eingliederung gemäss Abs. 3. Diese Vorprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Die Studien und Projekte werden der von der Gemeinde eingesetzten Fachinstanz (gemäss Art. 3 Abs. 2) zur Begutachtung vorgelegt. Diese stellt der Gemeinde Antrag.
5Baugesuche für Neu- und Ersatzbauten sowie für Um- und Anbauten, die die äussere Erscheinung der Gebäude verändern, sind der Dienststelle Denkmalpflege und Archäologie zu unterbreiten.
6Entlang der Kantonsstrasse sind im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauartigen Umbauten grundsätzlich Gewerbenutzungen vorzusehen. Sofern aufgrund des Standorts eine Gewerbenutzung aus ortsbaulicher und wirtschaftlicher Sicht nicht zweckmässig ist, kann im Erdgeschoss Wohnnutzung bewilligt werden. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein.
Empfindlichkeitsstufe: III 1 Die Dorfzone II umfasst die nähere Umgebung der Dorfzone A. Sie dient dem gleichen Ziel und Zweck wie die Dorfzone A. 1 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a)zum Wohnen und
b)für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des jeweiligen Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
2In den Wohnzonen A bis C gelten folgende Höchstmasse:
A B C max. Gesamthöhe (Gesamthöhe 1) 10.0 m 13.0 m 16.0 m max. Gesamthöhe für Bauten mit Schrägdach mit Firstrichtung quer zum Hang (Gesamthöhe 2) 11.0 m 14.0 m 17.0 m max. traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 8° Dachneigung 7.5 m 10.5 m 13.0 m max. Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach (bis 8° Dachneigung) 7.5 m 10.5 m 13.0 m Hangzuschlag zur Fassadenhöhe in Hanglagen 1.0 m 1.0 m 1.0 m max. Überbauungsziffer (ÜZ-a) 1 Sonnebergli Gesamthöhe: max. 11.0 m Folgende Eigenschaften der Überbauung sind charakteristisch und daher zu erhalten: - Überbauung mit Einzel- und Doppelhäusern, - einheitliches Erscheinungsbild bezüglich
–Dachform und -neigung,
–Traufhöhe, Materialisierung und Farbgebung von Dach und Dachaufbauten,
–Ausgestaltung der Dachaufbauten als Giebel- oder Spitzgauben,
–Farbgebung der Fassaden 1 Under Schwerzi Zweck: Realisierung einer Wohnsiedlung mit hoher Wohnqualität und angemessener Dichte
Art der Nutzung: Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen
Mass und Lage der Nutzung: Baubereich max. anrechenbare Gebäudefläche aGbF A1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.