Art. 2 · Zuständigkeit
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7 · Original-PDF
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in den Ortskern einzufügen. 2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in die Dorfzone einzufügen. 2. Nichtbauzonen
Art. 23
(§ 54 PBG)
Landwirtschaftszone Lw
1In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften.
2Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass sich diese gut ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen.
3Wertvolle Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten sind soweit möglich zu erhalten und untereinander zu vernetzen.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 24
(§ 54 PBG)
Speziallandwirtschaftszone Neubode SLw
1Die Speziallandwirtschaftszone Neubode dient dem Gemüse- und Gartenbaubetrieb, der über die innere Aufstockung nach Art. 37 Abs. 1 RPV hinausgeht.
2In der Speziallandwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 3 RPG zulässig.
3Bauten und Anlagen sind möglichst optimal in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen und an die Hofgruppe anzugliedern. Mit dem Baugesuch ist die Umgebungsgestaltung (Terrainveränderungen, Bepflanzung, befestigte Flächen etc.) sowie die Material- und Farbwahl aufzuzeigen.
4Gewächshäuser dürfen folgende maximalen Gebäudemasse nicht überschreiten: a) Firsthöhe: 8.0 m b) Gebäudelänge: 90.0 m c) Gebäudebreite: 32.0 m
5Es gelten folgende Grenzabstände: a) für Gewächshäuser: 3.0 m b) für die übrigen Bauten: 4.0 m
6Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen in der Speziallandwirtschaftszone gehen zu Lasten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder Bauberechtigten dieser Zone.
Empfindlichkeitsstufe: III 2 Spyr Gesamthöhe: max. 11.0 m Folgende Eigenschaften der Überbauung sind charakteristisch und daher zu erhalten: - Überbauung mit Reihen- und Doppelhäusern, - einheitliches Erscheinungsbild bezüglich
–Dachform und -neigung,
–Materialisierung und Farbgebung von Dach und Dachaufbauten,
–Ausgestaltung der Dachaufbauten als Spitzgauben Anhang 5: Spezielle Wohnzone
Nr. Bezeichnung Ergänzende Bestimmungen 2 Heimat Zweck: Realisierung einer Wohnsiedlung mit hoher Wohnqualität und angemessener Dichte
Art der Nutzung: Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen
Mass und Lage der Nutzung: Baubereich max. anrechenbare Gebäudefläche aGbF A1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.