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Art. 5 · Mehrwertabgabe

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7 · Original-PDF

5 Entlang der Kantonsstrasse sind im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauartigen Umbauten grundsätzlich Gewerbenutzungen vorzusehen. Sofern aufgrund des Standorts eine Gewerbenutzung aus ortsbaulicher und wirtschaftlicher Sicht nicht zweckmässig ist, kann im Erdgeschoss Wohnnutzung bewilligt werden. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 7b1

Dorfzone II DII 5 Der Gemeinderat kann über die Dorfzone II oder über Teile da-von besondere Planungen wie Konzepte, Gestaltungspläne oder Richtpläne erlassen.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 8

Wohnzonen W-A / W-B / W-C 5 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Für Gebäude mit Schrägdach mit Firstrichtung quer zum Hang gelten höhere zulässige Gesamthöhen (Gesamthöhe 2), wenn:

a)der First horizontal mindestens 3.0 m von der traufseitigen Fassade versetzt ist,

b)die Dachneigung mindestens 20° beträgt.

4Der Hangzuschlag kann in Anspruch genommen werden, wenn die durchschnittliche Neigung entlang der Fassadenlinien an mindestens zwei der vier Fassadenansichten mindestens 10 % beträgt (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8). Der Hangzuschlag gilt für alle Fassaden ausser der bergseitigen.

5Wird die ÜZ-b angewendet, richtet sich der Grenzabstand nach der um 3.0 m reduzierten maximalen Gesamthöhe.

6Partielle Fassadenerhebungen, deren Breite insgesamt nicht mehr als 1/2 des jeweiligen Fassadenabschnitts beträgt, werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet.

7An den Fassaden bzw. Fassadenteile, wo das oberste Geschoss gemäss Art. 44 fassadenbündig angeordnet wird, ist die max. Fassadenhöhe nicht einzuhalten.

8Bei gestaffelten und gut gestalteten Bauten können grössere Gebäudelängen gestattet werden.

9Entlang der Rüediswiler-, Schwerzi- und Neuenkirchstrasse darf talseitig dieser Strassen von der maximal zulässigen Gesamt- und Fassadenhöhe abgewichen werden, wenn dies der Eingliederung der Bauten entlang der Strasse dienlich ist. Das zonengemäss zulässige Bauvolumen darf dadurch aber nicht erhöht werden.

Empfindlichkeitsstufe: II

Art. 9

Wohnzone Erhaltung W-E

1Die Wohnzone Erhaltung dient der Erhaltung bestehender Überbauungen unter Berücksichtigung einer einheitlichen Quartierstruktur. Zulässig ist die Wohnnutzung gemäss Art. 8 Abs. 1.

2Für Ersatz- und Umbauten sowie Sanierungen ist der bei Inkrafttreten dieses Reglements vorhandene, rechtmässig bewilligte bauliche Bestand massgebend. Ersatz- und Umbauten sowie Sanierungen können bewilligt werden, sofern sie sich gestalterisch gut in die bestehende Überbauung einordnen.

3Die zuständige Stelle kann Erweiterungen, die über den vorhandenen, rechtmässig bewilligten baulichen Bestand hinaus gehen, bewilligen, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind und sich gut in das Gesamtkonzept einordnen. Dazu gehören beispielsweise überwiegend verglaste Gebäudeteile wie Wintergärten, Windfänge und dergleichen sowie Kleinbauten und Anbauten.

4Für Erweiterungen nach Abs. 3 gilt eine max. ÜZ von 0.07; in jedem Fall darf eine Erweiterung im Umfang von 25 m2 anrechenbarer Gebäudefläche vorgenommen werden, sofern mindestens 25 % der anrechenbaren Grundstückfläche als Umgebungsfläche gemäss § 154a PBG erhalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.