Art. 6 · Dorfzone A D-A
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 9 · Original-PDF
6 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
5Bei Veränderungen nach den Absätzen 2 bis 4 ist der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung der Bauten Rechnung zu tragen. Die charakteristischen Eigenschaften der Überbauungen gemäss Anhang 4 sind zu erhalten.
Empfindlichkeitsstufe: II
Art. 10
Mischzonen M-A / M-B
1Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungsund Gewerbebetriebe und zum Wohnen. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in das Quartier einzufügen.
2Im Erdgeschoss sind Wohnungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn - nachgewiesen werden kann, dass die Wohnqualität nicht durch den angrenzenden Strassenverkehr oder Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird und - die Bauten und ihre Umgebung entlang der Kantonsstrassen so gestaltet werden, dass sie funktional und optisch zum öffentlichen Strassenraum ausgerichtet sind.
3In den Mischzonen A und B gelten folgende Höchstmasse:
A B max. Gesamthöhe 11.0 m 14.0 m max. traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 8° Dachneigung 8.5 m 11.5 m max. Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach (bis 8° Dachneigung) 8.5 m 11.5 m Hangzuschlag zur Fassadenhöhe in Hanglagen 1.0 m 1.0 m max. Überbauungsziffer (ÜZ) für einen Gewerbeanteil bis 30 % der realisierten Hauptnutzfläche (pro Grundstück)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.