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Art. 4 · Qualitätssichernde Verfahren

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7 · Original-PDF

4 Bei Neu- und Ersatzbauten und neubauähnlichen Umbauten sind dem Gemeinderat in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Projektunterlagen (Vorstudien, Machbarkeitsstudien etc.) zur Vorprüfung einzureichen. Die Vorprüfung betrifft insbesondere die Anforderungen bezüglich Eingliederung gemäss Abs. 3. Diese Vorprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die Studien und Projekte werden der von der Gemeinde eingesetzten Fachinstanz (gemäss Art. 3 Abs. 2) zur Begutachtung vorgelegt. Diese stellt der Gemeinde Antrag. 4 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement Die geschlossene Bauweise ist nur im Rahmen von Gestaltungsoder Bebauungsplänen zulässig. 4 Bei Neu- und Ersatzbauten und neubauähnlichen Umbauten sind dem Gemeinderat in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Projektunterlagen (Vorstudien, Machbarkeitsstudien etc.) zur Vorprüfung einzureichen. Die Vorprüfung betrifft insbesondere die Anforderungen bezüglich Eingliederung gemäss Abs. 3. Diese Vorprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die Studien und Projekte werden der von der Gemeinde eingesetzten Fachinstanz (gemäss Art. 3 Abs. 2) zur Begutachtung vorgelegt. Diese stellt der Gemeinde Antrag. 4. Sondernutzungsplanung

Art. 37

(§ 75 Abs. 2 PBG)

Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

1In den im Zonenplan bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht können Baubewilligungen nur aufgrund eines genehmigten Gestaltungsplans erteilt werden.

2Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 6. Der Gemeinderat kann die Abweichungen gemäss Anhang 6 gewähren, wenn die Anforderungen nach § 75 Abs. 3 PBG und Art. 46 umfassend erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der maximal möglichen Abweichungen.

Art. 38

(§ 75 Abs. 2 PBG)

Gestaltungsplan

1Ein freiwilliger Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bauund Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abgewichen werden kann, muss folgende Mindestflächen umfassen:

in den Dorfzonen 2000 m2

in allen übrigen Zonen 4000 m2

2Die zuständige Stelle kann im Sinne von § 75 PBG und unter Vorbehalt von Abs. 1 Ausnahmen von den öffentlichen Bauvorschriften gestatten, sofern die Bedingungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG und Art. 46 umfassend erfüllt sind.

3Alle Gestaltungspläne sind in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorstudien, Machbarkeitsstudien etc.) dem Gemeinderat zur Vorprüfung einzureichen. Dabei sind der anbegehrte ÜZ-Bonus und andere geplante Abweichungen von den Normalbauvorschriften anhand der Kriterien in § 75 Abs. 3 PBG und Art. 46 vom Gesuchsteller zu begründen. Diese Vorprüfung ist Voraussetzung für die Genehmigung des Gestaltungsplanes.

4Die Gestaltungspläne werden der Fachinstanz (gemäss Art. 3 Abs. 2) zur Beurteilung vorgelegt. Die Fachinstanz beurteilt die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG und Art. 46 und stellt der Gemeinde Antrag bezüglich der geplanten Abweichungen von den Normalbauvorschriften. Der Gemeinderat kann bestimmte ortsbauliche und raumplanerische Anforderungen an Gestaltungspläne formulieren und die Einreichung mehrerer Entwürfe verlangen.

5Der Gemeinderat kann Gestaltungspläne verlangen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse es erfordert. Bei Arealen mit Gestaltungsplanpflicht gemäss Zonenplan kann der Gemeinderat verlangen, dass ein Gestaltungsplan über das gesamte Areal erstellt wird.

6In den Sonderbauvorschriften der Gestaltungspläne ist ein Energiekonzept festzulegen, das den Energiebedarf verbindlich regelt und sich nach den Grundsätzen des SIA-Effizienzpfades des SIA Merkblatts 2040 richtet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.