← BZO Rupperswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF

sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Bauten in der Landwirtschaftszone

2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamt- und Fassadenhöhen, Gebäudelängen und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü- 16 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil cken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.