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Art. 25 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige, landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.