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Art. 20 · Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9 · Original-PDF

I 0 ro cr na ZonenvorFassadenhöhe Talseitig bei Flachdächern9) Fassadenhöhe Traufseitig bei Satteldächern Gesamthöhe Flachdach 8) Gesamthöhe Schrägdach 8) Grenzabstand klein Grenzabstand gross schriften Bauzonen Nutzungsziffer Empfindlichkeitsstufe fi ID Ei 3 M 13.50m 13 50r0 14.50m 14_50m 0) III § 20 Wohn- und Gewer-

1Die Wohn- und Gewerbezone WG MF ist für Wohbezone WG MF nen gemäss § 19 Abs. 2 BNO, Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Landwirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. Auf dem Areal GP Bahnhof Nord sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.). Wohn- und Gewer-

2Die Wohn- und Gewerbezone WG E ist für Wohnen bezone WG E gemäss § 19 Abs. 3, Kleinbetriebe (Gewerbe und Dienstleistungen) und Restaurants bestimmt. Ausge- 13 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil nommen sind Verkaufsnutzungen. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. In der WG E Zone am Stockhardweg ist ein Landwirtschaftsbetrieb zulässig. Erweiterungen und Erneuerungsbauten, die auf Parzelle Nr. 2542 liegen und dem Gärtnereizweck dienen, können unabhängig der maximalen Gebäudelänge gemäss § 15 Abs. 1 BNO realisiert werden.

3Die Wohn- und Gewerbezone Steinerareal WG S dient der Erhaltung und Entwicklung des schützenswerten Gebäudes „Spinnerei Steiner" und dessen Umgebung. Sie ist für Dienstleistungsbetriebe und mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs.

2BNO bestimmt. Ebenfalls zulässig sind nach Süden orientierte Wohnungen im geschützten Spinnereigebäude. Der Bereich östlich der Aarestrasse dient einzig der Parkierung. Wohn- und Gewerbezone Steinerareal WG S

4Um-, An- und Neubauten können bewilligt werden, sofern das Schutzobjekt in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Es ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Departements (kantonale Denkmalpflege) erforderlich. Bei der Beurteilung der Einpassung in die Umgebung gelten insbesondere auch die Bestimmungen von § 61 BNO. 3.1.5 Gewerbezone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.