Art. 22 · Industrie-
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10 · Original-PDF
zone (/ / blau) o o ^) IV §22" 0 5 % 1) (17.00m) (17 00m) ') Spezialzone Kiesund Betonwerk 0) (SK / hellblau, violett schraffiert) . 0 0 0 0 0 0 II g 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Ge /grau) - _ - - iii g 24 Freihaltezone (F/ grün) 1) Grünflächenziffer (vergl. auch § 4) BNO) Grenzabstand G: 3.00 m + /4 der der mittleren Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m 3)Grenzabstand für reine Gewerbebauten: 4,00 m + 1/. der 3 m übersteigenden Fassadenhöhe; gegenüber Wohn-, Zentrums- oder Dorfkemzone: 6.00 m 4)Grenzabstand I: 4.00 m; bei Fassadenhöhe über 10.00 rn: + 1/3 der Mehrhöhe: gegenüber Wohn- und Mischzonen: 10.00 m 5)Im Einzelfall durch den Gemeinderat festzulegen; 6)Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten die Abstandsvorschriften der Wohnzone E. '>In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet ”Obermatt" gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6) Bei Grundstücken mit einer Hangneigung (ab 10%) reduziert sich die Gesamthöhe um 0.50 m für Gebäude mit hangparalleler Firstrichtung und für Zeltdächer. °) Bei Flachdächern mit Attikageschoss ist statt der Fassadenhöhe nur die Gesamthöhe einzuhalten. 10) Über eine Mehrhöhe bis maximal 26.00 m entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall gestützt auf ein Fachgutachten. 9 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 3.1.2 Zentrumszonen und Dorfkernzone § 22 Industriezone I Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoverkaufsfläche sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
2Innerhalb des Perimeters der Sondernutzungsplanpflicht „ehemalige ARA" ist die Nutzung durch den Wasserfahrverein Rupperswil zulässig. § 22" Spezialzone KiesDie Spezialzone Kies- und Betonwerk ist für die Beund Betonwerk arbeitung von Rohmaterial (Kies, Sand u.a.m.) bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Industriezone. 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.