Zone K · Reinach (BL)

Basel-Landschaft · BFS 2773 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone K in Reinach (BL) (Basel-Landschaft) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 33 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (2-fach)
  • Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
  • Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
  • Originalsituationsplan max. 6 Monate alt vom Nachführungsgeometer Sutter
  • Kopie Situationsplan mit Projekt in 4-facher Ausfertigung
  • Projektpläne mind. 1:100 in 4-facher Ausführung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
  • Angaben zu den Zonenvorschriften
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung beim kommunalen Bauinspektorat Reinach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Reinach (BL), in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 2

Vorinformation und Vorabklärungen

1Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten im Sinne von §§ 90 und 91 RBV empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und An­ bauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skiz­ zen, Entwürfe) mit dem Bauinspektorat vorabzuklären.

2Zur Beurteilung von Projekten kann die Baubewilligungsbehörde weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten, Detailpläne) sowie Modellunterlagen im Sinne von § 87 RBV verlangen.

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Art. 9BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 4

Nutzungsfreie Bauten und Bauteile

1Nicht der Bebauungs- und der Ausnützungsziffer angerechnet werden: a. Eingeschossige An- und Nebenbauten wie Garagen, Carports, Unter­ stände, Überdachungen, Schöpfe und dergleichen: 1. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Bis maximal 6% der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht grösser als total 35 m² Grundfläche pro Parzelle. Zusätzlich ist eine Kleinbaute (wie z.B. Gartenhaus, Gewächshaus) bis maximal 8 m² Grundfläche pro Parzelle zulässig. 2. Bei Mehrfamilienhäusern: Bis maximal 4% der massgebenden Parzellenfläche. Zusätzlich allgemein nutzbare überdeckte Spiel- und Aufenthaltsflächen mit einer Grundfläche von maxi­ mal 4% der massgebenden Parzellenfläche. b. Hobby- und Gemeinschaftsräume in Untergeschossen von Mehrfami­ lienhäusern. c. Unterirdische Einstellhallen im ebenen Gelände, welche maximal 0.3 m (ab Oberkante rohe Decke) über das gewachsene Terrain (ge­ messen ab tiefsten Punkt) ragen und mit mindestens 0.5 m Substrat überdeckt als Grün- und / oder Spielfläche ausgewiesen und genutzt werden. d. In den Hang gebaute Einstellhallen, die maximal 1.3 m über dem gewachsenen Terrain talseitig in Erscheinung treten und deren De­ cken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen. e. Aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen. f. Pergolen, ungedeckte Gartensitzplätze und Dachterrassen. g. Bis insgesamt 15 m² Fläche pro Wohneinheit: 1. Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; sowie 4 Gemeinde Reinach 7.1-1 2. Log …

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Art. 10BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 5

Nutzungsbonus für Energieeffizienz

1Auf Antrag kann der Gemeinderat einen Nutzungsbonus zur ordentlichen Bebauungs- und Ausnützungsziffer bis maximal 8% (relativ) erteilen, wenn bei der Erstellung von Neu- oder Umbauten im MINERGIE-P-Eco gebaut wird oder bis maximal 6% (relativ), wenn der MINERGIE-A-Eco Standard eingehalten wird.

2Der Nutzungsbonus darf nicht mit nutzungsfreien Bauteilen gemäss § 9 Abs. j oder k kumuliert werden.

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Art. 12BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 6

Grünflächenziffer (GZ)

1Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä­ che zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird als Mindestmass fest­ gelegt und ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen.

2Als anrechenbare Grünfläche gelten unüberbaute und unversiegelte Grün­ flächen, Hecken, Schutzbepflanzungen, Feuchtbiotope (Teiche), Grün- und Gartenanlagen oder ruderale, trockene Lebensräume sowie ökologische Ausgleichsflächen. 3 a. In Wohnzonen, in Wohn- und Geschäftszonen sowie in der Kernzone werden extensiv begrünte Dachflächen, Überdeckungen unterirdi­ scher Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungs- und Lagerflä­ chen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähnliches) mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. b. In Gewerbezonen werden extensiv begrünte Dachflächen, Überde­ ckungen unterirdischer Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungsund Lagerflächen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähn­ liches) sowie begrünte Fassaden mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. Bei begrünten Fassaden ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit, dass die Fassade substratbeinhaltende Elemente in unterschiedlichen Höhen und in genügender Dichte aufweist. Begrünte Fassadenflächen wer­ den in der Vorderansicht (Aufriss) gerechnet.

4Hochstämmige standortgerechte Bäume werden mit 10 m² pro Baum in die Berechnung der Grünflächenziffer einbezogen. 6 Gemeinde Reinach 7.1-1

5Bei der Realisierung von Mehrfamilienhausbauten in den Zonen W (Wohn …

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Art. 13BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 7

Ermittlung des Gebäudeprofils / Bauabstände

1Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der äussersten Fassadenflucht mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden. Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m überschritten werden.

2Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abge­ grabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.

3Abgrabungen für Garagen und Eingänge: Für Garagen und Eingänge sind zusätzliche Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktes für Fassadenund Gebäudehöhe auf einer Fassadenlänge von maximal 7.0 m gestattet. Dabei darf das Unter- bzw. Sockelgeschoss maximal 2.8 m in Erscheinung treten.

4Versetzte Geschosse: Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachse­ nen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen.

5Erhöhte Bauteile: Sind einzelne erhöhte Bauteile aus technischen und betrieblichen Gründen erforderlich, so können sie die zulässige Gebäudehö­ he überschreiten. 7 7.1-1 Gemeinde Reinach

6Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleins­ ten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. Bei mehrgeschossiger Bau­ weis …

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Art. 19BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 11

Geschützte Bausubstanz (kommunaler Ortsbildschutz)

1Sind Bauten im Zonenplan Siedlung als geschützte Bausubstanz qualifi­ ziert, so sind sie vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen wer­ den.

2Bauten und Anlagen in der Umgebung geschützter Bausubstanz sind so zu gestalten, dass der künstlerische oder geschichtliche Wert dieser Baute nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3Bauliche Massnahmen und Unterhaltsarbeiten sind nur unter Wahrung der geschützten Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt zur Wahrung der Substanz zu erfolgen.

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Art. 24BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 12

Anzahl Abstellplätze für Autos und Velos / Mofas

1Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos / Mofas (Normalabstellbedarf) bemisst sich gemäss den Bestimmun­ gen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes sowie der dazugehö­ renden Verordnung. Für die Dimensionierung von Parkierungsanlagen sind die einschlägigen Normen der Fachverbände, insbesondere der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) zu beachten.

2Bei Mehrfamilienhäusern, gewerblichen und öffentlichen Bauten ist eine angemessene Zahl von gedeckten, leicht zugänglichen Velo- und MofaAbstellplätzen zu errichten gemäss einschlägigen kantonalen Wegleitungen. 12 Gemeinde Reinach 7.1-1

3Bauvorhaben für Wohn- und Dienstleistungsnutzung, welche 6 und mehr Stammparkplätze (Normalabstellbedarf) erfordern, müssen unterirdisch rea­ lisiert werden. Die erforderlichen Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.

4Bauvorhaben für industrielle und gewerbliche Nutzungen, welche mehr als

20Stammparkplätze (Normalabstellbedarf) erfordern, müssen in einer Tief­ garage oder einem Parkhaus realisiert werden. Die erforderlichen Besucherund Kundenparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.

5Offene Abstellplätze sind grundsätzlich unversiegelt, d.h. wasserdurchläs­ sig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelpark­ plätzen von 6 Abstellplätzen und mehr sind in angemessener Zahl und sinn­ voller Anordnung hochstämmige standortgerechte Bäume zu pflanzen.

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Art. 26BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 13

Quartierplanung

1Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss §§ 37 ff. RBG ist in jeder Bau­ zone auf dafür geeigneten Arealen möglich. Die Mindestfläche von Quartier­ planungen beträgt 2'000 m². Diese Mindestfläche kann in Gewerbezonen unterschritten werden.

2Absichten der jeweiligen Grundeigentümerschaft für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen, damit der Gemeinderat seine Anliegen rechtzeitig einbringen kann.

3Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einverneh­ men mit dem Gemeinderat und unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat möglich.

4Eine Nutzungserhöhung gegenüber der Grundnutzung kann nur dann gewährt werden, wenn die unter Abs. 5 aufgeführten Kriterien beachtet wer­ den und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraumqualität sicherge­ stellt wird. 13 7.1-1 Gemeinde Reinach

5Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten: a. Die haushälterische Nutzung des Bodens: b. Steigerung der Wohn- und Aussenraumqualität; c. Einpassung in die Nachbarschaft und in das Orts- und Landschafts­ bild; d. gute Verkehrserschliessung für Strassen- und Langsamverkehr; e. Anbindung an den öffentlichen Verkehr; f. optimierte Parkierungsanordnung; g. Minimierung der Lärmimmissionen; h. notwendiger Wohnraum für gemeinnützigen Wohnungsbau sowie für Alterswohnungen; i. Energiekonzept (mit Zielen wie Minimierung des Energiebedarfs, ra­ …

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Art. 28BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 15

Zonen mit Quartierplanpflicht (ZQP)

1Zonen mit Quartierplanpflicht gem. § 20 Abs. 1 Bst. h RBG umfassen Ge­ biete, in denen nur aufgrund einer rechtskräftigen Quartierplanung gebaut werden darf vorbehältlich der Randbedingungen gemäss § 109 RBG. Für die Quartierplanung gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumpla­ nungs- und Baugesetzes, insbesondere die §§ 37–47 RBG.

2Für die im Zonenplan bezeichneten Areale müssen Quartierplan-Vorschrif­ ten erarbeitet und erlassen werden.

3In den Quartierplan-Vorschriften sind neben den unter § 26 Abs. 5 ZRS aufgeführten Kriterien folgende Punkte zu thematisieren: a. Zone mit Quartierplanpflicht «Bärenweg»: 1. Art der Nutzung: Wohnen; 2. massvolle Nutzungserhöhung gegenüber umliegenden Bau­ zonen bei gleichzeitig hoher Siedlungs- und Wohnqualität; 3. städtebauliche Einpassung besonderer Lärmschutz-Woh­ nungsgrundrisse; b. Zone mit Quartierplanpflicht «Bruggstrasse»: 1. Art der Nutzung: Wohnen oder Wohn- und Geschäftsnutzung; 2. Regelung verkehrliche Erschliessung; 3. Lärmschutz an Kantonsstrassen; 4. städtebauliche Auseinandersetzung mit Eingangssituation Ortskern; 15 7.1-1 Gemeinde Reinach 5. Entwicklung des Ortskerns im Sinne des «urbanen Ortskern­ rings»; c. Zone mit Quartierplanpflicht «Brunngasse»: 1. Art der Nutzung: Wohn- und Geschäftsnutzung; 2. Sanierung und gestalterische Aufwertung des Hochhauses; 3. Erweiterung der Ladenfläche; d. Zone mit Quartierplanpflicht «Buechlochpark»: 1. Art der Nutzung: Wohnen; 2. Einpassung der Bebauung an den Siedlungsrand; 3. Umgang mit dem nahe gelegenen Wald und entsprechenden ök …

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Art. 30BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 20

Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

1Voraussetzung für Ausnahmeüberbauung: Der Gemeinderat kann bei Aus­ nahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan gemäss § 50 RBG Ausnah­ men von den festgelegten Bauvorschriften für die Zonen W2a, W2b, W3, W4, WG2, WG3 und WG4 gestatten.

2Einheitlicher Plan: In einem einheitlichen Plan wird die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt.

3Verfahren: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom einheitlichen Plan und gestattet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die entsprechend be­ antragten Ausnahmen.

4Prüfung durch Fachgremium für Stadtentwicklung: Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan das Fachgremium für Stadtentwicklung beiziehen.

5Mindestfläche: Die Mindestfläche für eine Ausnahmeüberbauung nach ein­ heitlichem Plan beträgt 2'000 m². 20 Gemeinde Reinach 7.1-1

6Maximale Ausnahmen: Innerhalb des Perimeters einer Ausnahmeüberbau­ ung nach einheitlichem Plan kann die bauliche Nutzung (Bebauungs- und Ausnützungsziffer) um maximal 6% (relativ) erhöht werden. Darüber hinaus kann der Gemeinderat Abweichungen von der zulässigen Gebäudelänge um maximal 30% (relativ), von der zulässigen Gebäude- beziehungsweise Fassadenhöhe um maximal 1.0 m sowie von der Wohnungszahl bis maximal 3 zusätzliche Wohnungen gestatten.

7Ausnahmen bei Wohnbausanierungen bestehender Überbauungen: Vom Gemeinderat können Ausnahmen von den Zonenvorschriften bei Wohnbau­ sanierungen bes …

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Art. 31BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 21

Nutzungszonenvorschriften im Überblick 1a Zonenspezifische Massvorschriften: K, W2a, W2b, W3, W4 Bauzone K W2a W2b W3 W4 Maximale Be­ bauungsziffer in % (BZ) 33 23 281) 27 26 1) vgl. auch § 31 Abs. 2 ZRS 21 7.1-1 Gemeinde Reinach Bauzone K W2a W2b W3 W4 Maximale Aus­ nützungsziffer in % (AZ) Frei 50 70 87 105 Minimale Grünflächen­ ziffer in %

(GZ) 10 30 30 30 30
Zulässige Voll­
geschosszahl 3 2 2 3 4

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.

Dach- respek­ tive Attikage­ schoss zuläs­ sig Ja Ja Ja Ja Ja Zulässige Wohnungszahl pro Baukörper Frei 2 Frei Frei Frei Zulässige Ge­ bäudehöhe in m 15 10.32) 11.33) 13.3 16 Zulässige Fassadenhöhe in m 10 7.34) 7.35) 10.3 13 Zulässige Ge­ bäudelänge in m Frei 25 35 40 Frei Zulässige Dachform Satteldach für Hauptbauten6) Sattel-, Pult-, Walm- und Flachdach7) Sattel-, Pult-, Mansard- und Flachdach8) Sattel-, Pult-, Mansard- und Flachdach Pult-, und Flachdach 1b Zonenspezifische Massvorschriften: WG2, WG3, WG4, WG5 Bauzone WG2 WG3a WG4 WG5 Maximale Bebauungszif­ fer in % (BZ) 28 28 Frei Frei Maximale Ausnützungs­

ziffer in % (AZ) 74 92 115 140
Minimale Grünflächenzif­
fer in % (GZ) 20 20 30 30

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.

2) vgl. auch § 39 Abs. 2 ZRS bzgl. Bauten innerhalb der Aussichtsschutzzone 3) vgl. auch § 31 Abs. 2 ZRS 4) vgl. auch § 39 Abs. 2 ZRS bzgl. Bauten innerhalb der Aussichtsschutzzone 5) vgl. auch § 31 Abs. 2 ZRS 6) vgl. auch § 32 Abs. 5 Bst. a ZRS bzgl. Dachformen in der Kernzone 7) vgl. auch § 39 Abs. 2 ZRS bzgl. Bauten innerhalb der Aussichtsschutzzone 8) vgl. auch § 31 Abs. 2 ZRS 22 Gemeinde Reinach 7.1-1 Bauzone WG2 WG3a WG4 WG5 Zulässige Vollgeschoss­ zahl 2 3 4 5 Dach- respektive …

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Art. 32BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 24

Kernzone (K)

1Zulässige Nutzungsarten: Zugelassen sind Wohnnutzungen, öffentliche Nutzungen sowie mässig störende Betriebe wie namentlich publikumsinten­ sivere Dienstleistungs- und Geschäftsbetriebe, Gaststätten und Kleinbetrie­ be mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.

2Zweck: Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und subtile Erneuerung des historisch gewachsenen Ortskerns innerhalb der vorhandenen Strukturen. Dabei dienen die Kernzonenbestimmungen dem Schutze historisch und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung sowie der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten.

3Gestaltung: In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen müssen sich in ihre Umgebung einfügen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgen­ de Kriterien beurteilt (Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhin­ dern zu können, wird den Bauinteressenten empfohlen, Absichten von Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstel­ lungen, Skizzen, Entwürfe mindestens 1:200) mit der Gemeinde vorabzuklä­ ren, sofern das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist.): a. Situierung der Gebäude; b. Kubische Erscheinung der Baukörper; c. Dach- und Fassadengestaltung; d. Material- und Farbwahl; e. Umgebungsgestaltung.

4Gebäudekategorien: Die Bauten der Kernzone sind in folgende drei Kate­ gorien eingeteilt: Geschützte Bausubstanz, …

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Art. 35BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 27

Gewerbezonen (G17, G20, G25)

1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind.

2In Gewerbezonen sind namentlich zugelassen: a. Mässig störendes Gewerbe, d.h. industrielle und gewerbliche Betrie­ be der Produktion, der Güterverteilung, der Lagerung und des Trans­ ports, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Fachmärkte sowie Re­ staurationsbetriebe, Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Fitnesscenter, Squashcenter); b. Betriebe, die für die Umgebung keine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärm-, Schadstoff- und Geruchsemissionen zur Folge haben.

3Technisch bedingte Aufbauten dürfen, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion, die maximal zulässige Gebäudehöhe um höchstens 3.0 m überragen. Abluftkamine können aus technischen bzw. luft­ hygienischen Gründen die maximale Gebäudehöhe um mehr als 3.0 m über­ ragen. Die Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassaden­ flucht liegen. 27 7.1-1 Gemeinde Reinach

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Art. 38BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 29

Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f RBG (Brühl)

1Die Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f RBG ist eine Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.

2Bis zur späteren Zonenzuweisung bleibt die Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschwe­ ren oder verhindern könnte sowie eine spätere Zonenzuteilung präjudizieren würde.

3Die spätere Zweckbestimmung und Umwandlung der Nutzungszone ge­ mäss § 19 Abs. 1 Bst. f darf nur aufgrund nachgewiesener Bedürfnisse so­ wie Eignungsvoraussetzungen im Rahmen einer Zonenplanmutation bzw. einer Teilzonenplanung erfolgen.

4Die Gebietsentwicklung und die Nutzungsplanungsanpassung erfolgt auf­ grund des nachfolgenden Verfahrensrahmens: a. Entscheid über Auslösung einer Nutzungsplanung mit gleichzeitiger Neuordnung des Grundeigentums gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung «Siedlungsentwicklung Brühl» durch den Einwohnerrat innerhalb des Planungshorizontes der Zonenplanung Siedlung; b. Parallel zum Nutzungsplanungsverfahren ist eine Landumlegung in Abstimmung mit den vorgesehenen Nutzungsarten und Etappierun­ gen einzuleiten. 3.7 Schutzzonen und Schutzobjekte

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Art. 40BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 30

Archäologische Schutzzonen

1Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Ge­ schichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Mit der Ausscheidung der überlagerten archäologischen Schutzzonen soll die Erforschung und soweit möglich, die Erhaltung der darin vorhandenen archäologischen Objekte sichergestellt werden.

2Vor Bodeneingriffen in einer Schutzzone oder bei Eingriffen in die Bausub­ stanz von Schutzobjekten ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Basel-Land) einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäolo­ gische oder bauhistorische Untersuchung anordnet.

3In den im Zonenplan definierten Schutzzonen werden folgende Objekte er­ wartet bzw. vermutet: a. Schutzzone A: Jungsteinzeitliche, bronzezeitliche und römische Sied­ lung und römisches Brandgräberfeld Langrüttiweg / Fleischbachstras­ se; b. Schutzzone B: Römische Siedlung Reinacherhof; c. Schutzzone C: Frühmittelalterliche Gräber Lachenweg; d. Schutzzone D: Bronzezeitliches Grab Schönenbachstrasse; e. Schutzzone E: Bronzezeitliche Siedlungsreste Brunngasse; f. Schutzzone F: Eisenzeitliche Körpergräber Schulhaus Egerten; g. Schutzzone G: Friedhof des spätmittelalterlichen / frühneuzeitlichen Spitals; h. Schutzzone H: Steinzeitliche Siedlung / römisches Brandgrab Brüel; i: Schutzzone I: Römisches Brandgräberfeld Brüel / Käppeli; j. Schutzzone J: Bronzezeitliche Siedlungsreste Therwilerstrasse / Bohnackerweg; k. Schutzzone K: Früh- und hochmittelalterliche Siedlung mit Gewerbe­ gebiet; l. Schutzzone L: Frühmittelalterliches Gräberfeld Rankhof; m. Schut …

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Art. 42BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 31

Naturschutzzonen

1Naturschutzzone N1 «Kägenwald» mit extensiver Erholungsnutzung (Waldareal überlagernd): a. Bedeutung: Die Naturschutzzone umfasst ein wertvolles Gehölz zwi­ schen Siedlungs- und Landschaftsraum mit schützenswertem Baum­ bestand, das Bedeutung als ökologischer Trittstein und als Ruheund Erholungsraum am Siedlungsrand hat; b. Schutz- und Entwicklungsziel: Die Naturschutzzone bezweckt die Er­ haltung und Aufwertung des Waldareals als wertvoller Landschaftsund Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenar­ ten. Entwicklungsziel ist die Erhaltung und Förderung von Stiel- und Traubeneiche, Waldföhre, Feldahorn und Winterlinde, eines facetten­ reichen Strauchsaumes und einer artenreichen Bodenvegetation. Leitarten sind Steinweichsel und Hirschkäfer. Die Bestandespflege soll die Entwicklung eines Waldareals mit zurückhaltender Erholungs­ nutzung zulassen; c. Schutz- und Pflegemassnahmen: Die Waldfläche ist nach den Grund­ sätzen des naturnahen Waldbaus zu pflegen. Mit einer differenzierten Bestandespflege sind lichte Buchten und offene Waldbereiche zu för­ dern und zu erhalten. Der Bestand ist periodisch auszulichten, standortfremde Arten sind zu entfernen. Es sind gestufte Waldränder mit natürlichen Säumen anzulegen und zu unterhalten; 31 7.1-1 Gemeinde Reinach d. Schutz- und Pflegeplanung: Schutzziele und Pflege sind bei der Waldentwicklungsplanung und der forstlichen Planung zu berücksich­ tigen. Die Gemeinde erarbeitet in Koordination mit den zuständigen Forstorganen und den Waldeigentümern einen entsprechenden Ent­ wicklun …

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Art. 46BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34

Gefahrenzone Überschwemmung

1In der Gefahrenzone mit geringer und mittlerer Gefährdung durch Über­ schwemmung sind Bauten und Anlagen so auszubilden, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse mit einer Fliesstiefe von 25 cm nicht we­ sentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Als Messbasis für die massgebende Schutzhöhe (Hochwassermarke) gilt das gewachsene bzw. das neugestaltete Terrain im unmittelbaren Nahbereich des zu schüt­ zenden Objektes. Bei geschlossenen Mulden und Terraineinschnitten im Be­ reich des zu schützenden Objektes gilt der tiefste Punkt des Mulden- bzw. Terraineinschnittrandes als Messbasis.

2Gebäudeteile, die durch Hochwasserereignisse gemäss § 46 Abs. 1 ZRS überschwemmt werden können, sind wasserdicht auszugestalten. Potentiell überschwemmbare Gebäudeteile dürfen keine Öffnungen in der Gebäu­ dehülle aufweisen oder die Öffnungen sind über die Hochwassermarke hin­ aus baulich zu sichern.

3Gebäudehüllen unterhalb der potentiellen Hochwassermarke gemäss § 46 Abs. 1 ZRS sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch mög­ liche Hochwasserereignisse genügen.

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Art. 50BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 36

Ausnahmen allgemeiner Art

1Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Inter­ essen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Aus­ nahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu gestatten.

2Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 RBV. In Ergänzung dieser Be­ stimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften gewähren: a. von Abgrabungs- und Aufschüttungsbestimmungen bei Geländewan­ nen, in steilem Gelände, bei Anpassungen an bestehende Aufschüt­ tungen und Abgrabungen sowie aus architektonischen und kanalisati­ onstechnischen Gründen; b. von Fassaden- und Gebäudehöhen in steilen Hanglagen; c. veränderter Messpunkt für Fassaden- und Gebäudehöhen aufgrund von Hochwasserschutzmassnahmen; d. bei Wohnbausanierungen von bestehenden Überbauungen gestützt auf § 29 ZRS; e. von den Dachformen bzw. für Unterformen der Dachformen, wenn sie sich harmonisch in die Umgebung einfügen; f. von den Bestimmungen in § 17 Abs. 1 ZRS, wenn im Sanierungsfalle die Erschliessung des Attikageschosses (Treppenhaus, Lift etc.) nur mittels Erschliessungsbauteilen sinnvoll gewährleistet werden kann, die auf einer dritten Gebäudeseite fassadenbündig angeordnet wer­ den; g. wenn sinnvolle Überbauungskonzepte höher gewertet werden als die Einhaltung der minimalen Grünflächenziffer; sowie h. von den Parametern gemäss Zonentabelle § 31 ZRS, bei Bauten welche nach Richtplan 1966 errichtet wurden im Falle von kleineren Sanierungsmassnahmen. A1 Anhang 1: Prinzipskizzen12) § A1-1 1 § 8 Ausnützungsziffer: 12)Die Prinzipskizzen dienen zur …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Dachneigung≥ 40 °Art. 32, S. 240.90
Dachneigung≤ 50 °Art. 32, S. 240.90
Überbauungs-/Bebauungsziffer≤ 33 %Art. 31, S. 210.90
Grünflächenziffer≥ 10 %Art. 31, S. 210.90
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 31, S. 210.90
Gebäudehöhe≤ 15 mArt. 31, S. 210.90
Fassadenhöhe≤ 10 mArt. 31, S. 210.90

Extrahiert aus der BZO Reinach (BL) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Reinach (BL)?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 33 %. Insgesamt sind 7 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Reinach (BL) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Reinach (BL): Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Reinach (BL)?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular / Kerndatenblatt, Angaben zu den Zonenvorschriften, Situationsplan (2-fach). Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Reinach (BL) ein?
Baugesuche in Reinach (BL) laufen über Papier (Abgabe am Schalter). Zuständig ist Bauinspektorat der Gemeinde Reinach, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone K in der BZO Reinach (BL)?
18 Artikel der Bau- und Zonenordnung Reinach (BL) erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 3, Art. 9, Art. 10. BZO Reinach (BL) lesen →

Weitere Zonen in Reinach (BL)