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Art. 46 · Gefahrenzone Überschwemmung

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34 · Original-PDF

1In der Gefahrenzone mit geringer und mittlerer Gefährdung durch Über­ schwemmung sind Bauten und Anlagen so auszubilden, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse mit einer Fliesstiefe von 25 cm nicht we­ sentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Als Messbasis für die massgebende Schutzhöhe (Hochwassermarke) gilt das gewachsene bzw. das neugestaltete Terrain im unmittelbaren Nahbereich des zu schüt­ zenden Objektes. Bei geschlossenen Mulden und Terraineinschnitten im Be­ reich des zu schützenden Objektes gilt der tiefste Punkt des Mulden- bzw. Terraineinschnittrandes als Messbasis.

2Gebäudeteile, die durch Hochwasserereignisse gemäss § 46 Abs. 1 ZRS überschwemmt werden können, sind wasserdicht auszugestalten. Potentiell überschwemmbare Gebäudeteile dürfen keine Öffnungen in der Gebäu­ dehülle aufweisen oder die Öffnungen sind über die Hochwassermarke hin­ aus baulich zu sichern.

3Gebäudehüllen unterhalb der potentiellen Hochwassermarke gemäss § 46 Abs. 1 ZRS sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch mög­ liche Hochwasserereignisse genügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.