Art. 38 · Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f RBG (Brühl)
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 29 · Original-PDF
1Die Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f RBG ist eine Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Bis zur späteren Zonenzuweisung bleibt die Nutzungszone gemäss § 19 Abs. 1 Bst. f der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschwe ren oder verhindern könnte sowie eine spätere Zonenzuteilung präjudizieren würde.
3Die spätere Zweckbestimmung und Umwandlung der Nutzungszone ge mäss § 19 Abs. 1 Bst. f darf nur aufgrund nachgewiesener Bedürfnisse so wie Eignungsvoraussetzungen im Rahmen einer Zonenplanmutation bzw. einer Teilzonenplanung erfolgen.
4Die Gebietsentwicklung und die Nutzungsplanungsanpassung erfolgt auf grund des nachfolgenden Verfahrensrahmens: a. Entscheid über Auslösung einer Nutzungsplanung mit gleichzeitiger Neuordnung des Grundeigentums gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung «Siedlungsentwicklung Brühl» durch den Einwohnerrat innerhalb des Planungshorizontes der Zonenplanung Siedlung; b. Parallel zum Nutzungsplanungsverfahren ist eine Landumlegung in Abstimmung mit den vorgesehenen Nutzungsarten und Etappierun gen einzuleiten. 3.7 Schutzzonen und Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.