Art. 32 · Kernzone (K)
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 24 · Original-PDF
1Zulässige Nutzungsarten: Zugelassen sind Wohnnutzungen, öffentliche Nutzungen sowie mässig störende Betriebe wie namentlich publikumsinten sivere Dienstleistungs- und Geschäftsbetriebe, Gaststätten und Kleinbetrie be mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.
2Zweck: Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und subtile Erneuerung des historisch gewachsenen Ortskerns innerhalb der vorhandenen Strukturen. Dabei dienen die Kernzonenbestimmungen dem Schutze historisch und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung sowie der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten.
3Gestaltung: In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen müssen sich in ihre Umgebung einfügen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgen de Kriterien beurteilt (Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhin dern zu können, wird den Bauinteressenten empfohlen, Absichten von Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstel lungen, Skizzen, Entwürfe mindestens 1:200) mit der Gemeinde vorabzuklä ren, sofern das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist.): a. Situierung der Gebäude; b. Kubische Erscheinung der Baukörper; c. Dach- und Fassadengestaltung; d. Material- und Farbwahl; e. Umgebungsgestaltung.
4Gebäudekategorien: Die Bauten der Kernzone sind in folgende drei Kate gorien eingeteilt: Geschützte Bausubstanz, erhaltenswerte Bauten und übri ge Bauten. Lage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan Siedlung, Plan fenster Ortskern dargestellt. a. Geschützte Bausubstanz: Es gelten die Bestimmungen gemäss § 19 ZRS; b. Erhaltenswerte Bauten: Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Ortsbild im Kern von Bedeutung. Sie sind – soweit bau technisch und wohnhygienisch sinnvoll – zu erhalten. Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschoss zahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen; 24 Gemeinde Reinach 7.1-1 c. Übrige Bauten: Obwohl diesen Bauten keine historische Bedeutung zukommt, haben sie sich möglichst harmonisch ins Ortsbild im Kern einzufügen. Bei Renovationen und Umbauten ist – soweit erforderlich
–eine Verbesserung der äusseren Erscheinung anzustreben. Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann von der im Zonenplan darge stellten Lage sowie dem vorhandenen Gebäudeumriss resp. den Ge bäudeabmessungen abgewichen werden, wenn dieses im Interesse des Ortsbildes im Kern liegt; d. Ersatzneubauten und Neubauten: Für Neubauten gelten die Bestim mungen und Massvorschriften gemäss § 31 ZRS. Bei der kubischen Gestaltung und Situierung der Bauten ist besonders auf die traditio nellen Strukturen der Kernzone Rücksicht zu nehmen. Für Ersatz neubauten oder An- und Ergänzungsbauten entlang von Grenzen gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als erteilt. e. Bauliche Nutzung bestehender Bauvolumina: Bestehende Bauvolu mina im Ortskern können umgenutzt und ausgebaut werden, auch wenn dabei die zonenmässige bauliche Nutzung, das zulässige Ge bäudeprofil und die zulässige Geschosszahl bereits überschritten ist.
5Dächer in der Kernzone: a. Dachformen: In der Kernzone sind bei Hauptbauten nur Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 50° gestattet. Die Dächer sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken. Für An- und Nebenbauten sind auch Flachdächer oder andere Schrägdachformen zulässig. b. Bauteile auf dem Dach: Alle Bauteile auf dem Dach sind so anzuord nen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Ge samtbild ergeben und mit der darunter liegenden Fassade harmonie ren. Dachaufbauten mit Giebeldach sind hochrechteckig zu erstellen. Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen. Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kami ne, Lüftungsrohre, Sonnenenergieanlagen etc.). Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Massvorschriften von § 16 ZRS.
6Gestaltungsbaulinie: Die Gestaltungsbaulinie bezweckt die Erhaltung des ortstypischen Strassen- bzw. Aussenraumes im Sinne von § 97 Abs. 2 RBG. Bei der Neuerstellung von Bauten im Bereich von diesen Linien muss ein Gebäudeteil (Fassade) verbindlich auf die im Zonenplan Siedlung festgeleg te Gestaltungsbaulinie gestellt werden. 25 7.1-1 Gemeinde Reinach
7Freiräume: a. Ortskerntypische Freiflächen: Mögliche Nutzungsarten der kerntypi schen Freiflächen gemäss Zonenplan Siedlung sind: Gärten und Grünanlagen, Plätze, Parkierungs- und Erschliessungsräume etc. Diese für den Ortskern wichtigen Räume sind von festen Bauten aller Art freizuhalten. Diese Räume sind ortskernkonform zu gestalten. b. Garagenrampen: Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchti gen. c. Erhaltenswerte Bäume: Es gelten die Bestimmungen von § 43 ZRS. d. Brunnen: Die im Zonenplan Siedlung bezeichneten Brunnen sind kommunal geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
8Bewilligungspflicht: a. Zuständigkeit: Die Bewilligungspflicht in der Kernzone richtet sich grundsätzlich nach § 120 RBG sowie § 89 und RBV. Für Kleinbauge suche sowie für Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen gilt § 92 RBV. Bewilligungen erteilt in allen Fällen die Rein acher Baubewilligungsbehörde. b. Bemusterung: Neue Farbgebungen und -änderungen an Bauten der Kernzone sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde entscheidet auf grund von Farbmustern am Gebäude. c. Gebäudeabbruch: Gebäudeabbrüche von Bauten in der Kernzone sind bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch. Voraussetzung für eine Abbruchbewilligung ist, dass ein Neubaupro jekt vorliegt. d. Beratung durch das Fachgremium für Stadtentwicklung Der Gemein derat kann zur Beurteilung von Baugesuchen im Ortskern das Fach gremium für Stadtentwicklung beiziehen. e. Beratung durch kantonale Denkmalpflege: Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Baugesuchen im Ortskern die kantonale Denkmal pflege beiziehen.
9Baugesuche: Nebst den üblichen Unterlagen gemäss § 87 RBV sind den Baugesuchen – je nach Bauabsicht – die Ansichten der angrenzenden Bau ten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle, Farb- und Materialmuster usw. beizulegen. 26 Gemeinde Reinach 7.1-1 3.3 Wohnzonen und Wohn- / Geschäftszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.