Zone GsW · Oberkirch

Luzern · BFS 1095 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Die Zone GsW in Oberkirch (Luzern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 -, Ausnützungsziffer ≤ 0.65. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Aktueller Situationsplan 1:500
  • Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
  • Umgebungsplan 1:100
  • Pläne der Abwasseranlagen 1:100
  • Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
  • Situationsplan max. 6 Monate alt, 1:500 oder 1:250
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
  • Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
  • Berechnung der Bauziffern
  • Energienachweis
  • Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
  • Material- und Farbkonzept
  • Deklaration provisorische Anschlussgebühr Abwasser (kommunales Formular)
  • Anschlussgesuch an die Wasserversorgung Oberkirch AG
  • Formale Vorgaben: nur PDF, Plannummer/Datum, Unterschriftenformular zuletzt

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Oberkirch, in denen «GsW» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 7

Zoneneinteilung Bauzonen

ES

a) Dorfzone A und B D-A / D-B III b) Geschäfts- und Wohnzone GsW III ba) Spezielle Geschäfts- und Wohnzonen GsW-S III c) Wohnzonen

- Landhauszone La II

- 2-geschossige Wohnzone ohne Verdichtung W2 II1

- 2-geschossige Wohnzone mit Verdichtung W2-D II

- 3-geschossige Wohnzone W3 II

- Spezielle Wohnzone W-S II d) Arbeitszone ES III Ar-III III e) Arbeitszone ES IV Ar-IV IV f) Zone für öffentliche Zwecke

OeZ II g) Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF III h) Sonderbauzone A (Campus) Sb-A III i) Sonderbauzone B (Schellenrain) Sb-B III k) Grünzonen

- Grünzone A Gr-A III

- Grünzone B Gr-B III

1Aufstufung von ES II in ES III in lärmvorbelasteten Gebieten: Siehe Zonenplan.

3 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022

ES l) Landwirtschaftszone

Lw III m) Übriges Gebiet B

ÜG-B III

Nichtbauzonen Schutzzonen/Schutzobjekte

ES n) Übriges Gebiet C (kantonale Schutzzonen) ÜG-C III o) Kommunale Naturschutzzone Ns III p) Geotopschutzzone

Geo - q) Naturobjekte

- Gefahrenzonen

ES r) Gefahrenzone Wassergefahren Gefahrenstufen 2 und 3 G-Wa2/3 -

2Die Zonen sind im „Zonenplan 1 : 5000“ und im „Zonenplan-Ausschnitt Siedlung 1 : 2500“ festgehalten, die Bestandteile des Reglementes sind.

3Die im Zonenplan festgehaltenen Strassen, Strassenkorrektionen und Strassenprojekte haben orientierenden Charakter. Über ihre Verwirklichung ist nach Bedarf, gestützt auf Strassen-, Baul …

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Art. 6BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 9

Geschäfts- und Wohnzone GsW

Auf der Parzelle Nr. 799 Haselwart-Süd (Grundbuch Stand: Jan. 2010) gilt eine max. Firsthöhe von 528.50 m ü.M..

4Alleinstehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. Einfamilienhäuser mit mindestens 50 % Kleingewerbeanteil sind zulässig.

1Die Speziellen Geschäfts- und Wohnzonen dienen der städtebaulichen Entwicklung von gemischten Wohn- und Geschäftsüberbauungen entlang der Luzernstrasse.

2Zulässig sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende Geschäftsund Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf den örtlichen Bedarf ausgerichtete kleinere und mittlere Ladenbetriebe.

3Entlang der Luzernstrasse sind im Erdgeschoss nur Verkaufs-, Gastgewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen zulässig.

4Es gelten für die einzelnen Areale folgende Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen (einschliesslich AZ-Bonus für Gestaltungspläne und Ausnahmen betreffend die Geschosszahlen in Gestaltungsplänen):

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Art. 6aBZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 9

Spezielle Geschäftsund Wohnzonen GsW-S

5 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 Zonen-Nr. Gebiet Max. AZ Max. VG ES A Feldhöfli 1.05 4 / * III B Feld (Grundstücke Nrn. 402, 469 und Teile von 749) 1.15 4 / 5 III

*Es gilt eine Fassadenhöhe von max. 524.00 m.ü.M. und eine Firsthöhe von max. 526.00 m.ü.M. Technische Aufbauten dürfen die maximal zulässige Firsthöhe nicht überschreiten.

5Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

6Die Parkierung ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch anzuordnen.

7Aufgrund der Lage entlang der Luzernstrasse ist der ortsbaulichen Eingliederung und der architektonischen Qualität hohe Beachtung zu schenken.

8Im Erdgeschoss des Gebiets Feld sind im Bereich B1 altersgerechte Wohnungen sowie medizinische Dienstleistungsbetriebe (Arztpraxis / Gesundheitsvorsorge etc.) oder mässig störendes Gewerbe zulässig. Im Erdgeschoss des Bereichs B2 sind Wohnungen zulässig. Der Anteil und die räumliche Anordnung der gewerblichen Nutzung über das ganze Areal ist im Gestaltungsplan festzulegen. Das Areal ist behindertengerecht nach § 45 PBV zu bauen.

1Die Landhauszone und die 2-geschossige Wohnzone dienen dem Wohnen. Nichtstörende Geschäftsbetriebe, die sich baulich gut in den Zonencharakter integrieren, sind zulässig, soweit sie in einem Gebäude gegenüber der Wohnnutzung nicht überwiegen.

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Art. 27BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 25

Abstellflächen für Fahrzeuge - Pro Wohnung: 1,5 Abstellplätze (aufgerundet). - Pro Wohnung: zusätzlich 0,25 Besucher-PP. Diese sind offen und zugänglich zu platzieren, müssen als solche bezeichnet sein und sind dauernd zu erhalten. - (In den Zonen W3, W2D, W-S, in der Dorfzone und in der Zone GsW sind die Parkplätze mindestens zu 50 % in unterirdischen Einstellhallen zu erstellen, um das Ortsbild zu erhalten, die Wohnqualität zu steigern sowie Frei- und Spielflächen zu schützen). - Der Garagenvorplatz gilt nicht als Abstellplatz. - Für Geschäfte (Läden, Büros usw.) pro 40 m2 Geschossfläche, für Kleingewerbe pro 80 m2 Geschossfläche: ein Parkplatz. Wenn die Restfläche mehr als 10 m2 beträgt, ist ein weiterer Parkplatz zu erstellen. - Bei Restaurants, Versammlungslokalen usw.: pro vier Sitzplätze ein Parkplatz. - Bei Bauten und Anlagen mit grösserem Publikumsverkehr bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der zu schaffenden Plätze nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind. - Die Ausgestaltung der Parkplätze richtet sich nach der VSS-Norm (SN 640 603), Typ 1.

4Der Gemeinderat kann die Anzahl der Abstellflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn die in § 94 StrG genannten Gründe vorliegen.

21 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022

1Kann aus einem zwingenden Grund die erforderliche Anzahl Abstellflächen nicht realisiert werden, so ist der Gemeinderat befugt, für die f …

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Art. 80BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 22

Geltungsdauer

1Für einen Gestaltungsplan, der bezüglich Vollgeschosse und Ausnützung die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine Minimalfläche vorgeschrieben.

2Für verdichtete Bauweise gemäss Art. 7 Abs. 3 ist aufgrund von § 38 PBG eine Minimalfläche von 2'000 m2 erforderlich.

3Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 72 PBG abgewichen werden kann, beträgt 4'000 m2.

4In der Zone La sind auch im Rahmen von Gestaltungsplänen keine zusätzlichen Vollgeschosse zulässig.

5Im Rahmen der Gestaltungspläne sind in den Zonen D und GsW Abweichungen von der Aufteilung der Ausnützung zwischen Wohnen und Geschäftsnutzungen zulässig.

6Sind in einem rechtsgültigen Gestaltungsplan mehr anrechenbare Geschossflächen bewilligt, als gemäss der zonengemässen Ausnützungsziffer zulässig, gilt das im Gestaltungsplan festgelegte Ausnützungsmass.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 3 -Art. 6 Abs. 3, S. 90.92
Ausnützungsziffer≤ 0.65Art. 6 Abs. 3, S. 90.92

Extrahiert aus der BZO Oberkirch (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone GsW

Was gilt in der Zone GsW in Oberkirch?
Vollgeschosse ≤ 3 -, Ausnützungsziffer ≤ 0.65. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Oberkirch erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone GsW sein?
Laut BZO Oberkirch: Vollgeschosse ≤ 3 -. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Oberkirch?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar, Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur), Aktueller Situationsplan 1:500. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Oberkirch ein?
Baugesuche in Oberkirch laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauamt Oberkirch, Bereich Bauwesen, Luzernstrasse 68, 6208 Oberkirch. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone GsW in der BZO Oberkirch?
5 Artikel der Bau- und Zonenordnung Oberkirch erwähnen die Zone GsW namentlich, darunter Art. 4, Art. 6, Art. 6a. BZO Oberkirch lesen →

Weitere Zonen in Oberkirch