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Art. 6a · Spezielle Geschäfts- und Wohnzonen GsW-S

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 9 · Original-PDF

5 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 Zonen-Nr. Gebiet Max. AZ Max. VG ES A Feldhöfli 1.05 4 / * III B Feld (Grundstücke Nrn. 402, 469 und Teile von 749) 1.15 4 / 5 III

*Es gilt eine Fassadenhöhe von max. 524.00 m.ü.M. und eine Firsthöhe von max. 526.00 m.ü.M. Technische Aufbauten dürfen die maximal zulässige Firsthöhe nicht überschreiten.

5Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

6Die Parkierung ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch anzuordnen.

7Aufgrund der Lage entlang der Luzernstrasse ist der ortsbaulichen Eingliederung und der architektonischen Qualität hohe Beachtung zu schenken.

8Im Erdgeschoss des Gebiets Feld sind im Bereich B1 altersgerechte Wohnungen sowie medizinische Dienstleistungsbetriebe (Arztpraxis / Gesundheitsvorsorge etc.) oder mässig störendes Gewerbe zulässig. Im Erdgeschoss des Bereichs B2 sind Wohnungen zulässig. Der Anteil und die räumliche Anordnung der gewerblichen Nutzung über das ganze Areal ist im Gestaltungsplan festzulegen. Das Areal ist behindertengerecht nach § 45 PBV zu bauen.

1Die Landhauszone und die 2-geschossige Wohnzone dienen dem Wohnen. Nichtstörende Geschäftsbetriebe, die sich baulich gut in den Zonencharakter integrieren, sind zulässig, soweit sie in einem Gebäude gegenüber der Wohnnutzung nicht überwiegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.