Art. 6 · Geschäfts- und Wohnzone GsW
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 9 · Original-PDF
Geschäfts- und Wohnzone GsW
Auf der Parzelle Nr. 799 Haselwart-Süd (Grundbuch Stand: Jan. 2010) gilt eine max. Firsthöhe von 528.50 m ü.M..
4Alleinstehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. Einfamilienhäuser mit mindestens 50 % Kleingewerbeanteil sind zulässig.
1Die Speziellen Geschäfts- und Wohnzonen dienen der städtebaulichen Entwicklung von gemischten Wohn- und Geschäftsüberbauungen entlang der Luzernstrasse.
2Zulässig sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende Geschäftsund Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf den örtlichen Bedarf ausgerichtete kleinere und mittlere Ladenbetriebe.
3Entlang der Luzernstrasse sind im Erdgeschoss nur Verkaufs-, Gastgewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen zulässig.
4Es gelten für die einzelnen Areale folgende Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen (einschliesslich AZ-Bonus für Gestaltungspläne und Ausnahmen betreffend die Geschosszahlen in Gestaltungsplänen):
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.