Zone D · Oberiberg
Schwyz · BFS 1368 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Oberiberg (Schwyz) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 15 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
- Kommunale Gebührenordnung im Bauwesen
- eBau-Upload-Vorgaben der Baukommission
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Gebühren: Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen vom 01. Mai 2019; Stundenansatz CHF 120.00, zusätzlicher Aufwand wie Beratung oder Erfassung des elektronischen Baugesuchs wird separat verrechnet.
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung Oberiberg (Baubewilligungsbehörde: Gemeinderat Oberiberg; Auskünfte: Rene Steiner, Gemeindeschreiber)
- 055 414 31 03
- gemeinde@oberiberg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberiberg, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 12BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 3
1 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Erschliessungsplan, der auf die Zonenpläne abgestimmt ist.
2 Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser) und allenfalls weiteren Versorgungsanlagen.
3 Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
c)Gestaltungsplan Art. 13
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3’000 m² einen Gestaltungsplan erlassen.
2 Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht wird. Im Übrigen gelten die Art. 76ff. dieses Reglements.
3 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 4
d)Erlass und Änderung von Nutzungsplänen
Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 6
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grund-stücken errichtet werden.
2 Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss möglich ist.
3 Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist.
B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Grundsatz
Art. 30BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 8
1 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum vorzusehen.
2 Zudem sind an geeigneten Standorten genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen.
D. Emissionen und Immissionen
Grundsatz
Art. 31BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 8
1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.
Lärm
a)Empfindlichkeitsstufen (ES)
Art. 36BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 9
1 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweck-änderungen sind genügend Abstellflächen für Motorfahr-zeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind Abstellflächen nur im U>mfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen.
2 Die Mindestzahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:
a)2 Plätze bei Einfamilien- und Ferienhäusern; der Garagenvorplatz kann als Abstellplatz angerechnet werden.
b)1 Platz pro Wohnung resp. 2 Plätze für Wohnungen ab 4-Zimmern bei Mehrfamilienhäusern. Ab und pro 4 Wohnungen ist ein zusätzlicher Besucherparkplatz zu erstellen.
c)Bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Bauten legt der Gemeinderat die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest.
3 Für die besonderen Nutzweisen sowie für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.
4 Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 10
5 Wer das Benützungsrecht für Parkierungsflächen in angemessener Nähe zum Baugrundstück hat, hat die Anforderungen bezüglich der Motorfahrzeugabstellplätze ebenfalls erfüllt. Das Benützungsrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden.
Ersatzabgabe
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 10
Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen.
Benennung der Strassen
Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 11
1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 12
2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
3 Für Nebenbauten und Unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.
Mehrlängenzuschlag
Art. 48BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 12
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände.
2 Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
3 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.
4 Steht bei Inkrafttreten dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 13
c)Strassenstand
Art. 49BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 13
1 Als Strassenabstand gilt der Abstand zwischen äussertem Gebäudeteil und Fahrbahnrand.
2 Wo nicht Baulinien festgelegt wurden, sind für Hochbauten folgende Strassenabstände einzuhalten:
a)Bei Hauptstrassen: Gemäss kantonaler Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen, mindestens 6.50 m.
b)Bei den übrigen öffentlichen Strassen sowie bei privaten Strassen, die dem öffentlichen Verkehr dienen: 4,5 m.
c)Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind und für die eine Erweiterung oder ein Durchgangsverkehr nicht in Betracht fällt, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von 4 m einzuhalten.
d)Gewässerraum und Gewässerabstand
Art. 55BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 14
1 Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Aus-nahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden.
2 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn
a)sonst eine unzumutbare Härte einträfe,
b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann,
c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen, oder
d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.
3 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
4 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.
Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen
Art. 57BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 14
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 15
2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden.
3 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.
4 Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 16
IV. Zonenvorschriften
Zoneneinteilung
Art. 58BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 16
1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
a)Bauzonen:
ES
Ortsteil „Dorf“:
–Dorfkernzone D III
–Wohnzone mit einem Geschoss W1 II
–Wohnzone mit zwei Geschossen W2 II
–Wohnzone mit drei Geschossen W3 II
–Wohnzone mit vier Geschossen W4 II
–Zone „Spätzeren“ Sp II
–Zone „Brächen“ Br II
–Wohn- und Gewerbezone
mit drei Geschossen WG3 III
–Gewerbezone G III
–Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OeZ II
–Campingplatzzone C II
–Inertstoffdeponie „Jessenen“ DJ III
–Tourismus- und Erholungszone TE III
„Roggen“
–Verkehrszone VZ
Ortsteil „Hoch-Ybrig“:
–Zone „Station“ St III
–Zone „Fuederegg/Club“ Fu/Cl II
b)Landwirtschaftszone LwZ III
c)Zonen mit überlagerter Nutzung
–Schutzgebiete und Schutzobjekte
–Grund- und Quellwasser-Schutzzone
–Gefahrenzone erhebliche Gefährdung GZe
mittlere Gefährdung GZm
geringe Gefährdung GZg
–Zone Seilbahntrassee SBT
d)Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche
–Übriges Gemeindegebiet UeG
–Verkehrsfläche VF
2 Die Zonenvorschriften enthalten die Grundmasse.
A. Bauzonen
Ortsteil „Dorf“
Dorfkernzone (D)
Art. 63BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17
1 In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse:
DorfkernDorfkernzone Wohnzonen Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone D W1 W2 W3 W4 WG3 G Vollgeschosszahl max. 3 1 2 – 4 3 – Gebäudehöhe max. 9.0 m 4.0 m 7.0 m 10.0 m 12.0 m 10.0 m 10.0 m Firsthöhe max. 15.0 m 8.0 m 12.0 m 15.0 m 17.0 m 15.0 m 13.0 m Grenzabstand mind. 50% der Gebäudehöhe, mindestens 4.0 m 3.5 m Mehrlängenzuschlag mind. Höchstmass –
––
–¼ ab 12.0 m Fassadenlänge –
–– – 7.0 m 8.0 m 9.0 m Gebäudelänge max. 30.0 m 15.0 m 25.0 m 30.0 m 40.0 m für Wohnbauten: 30.0 m 50.0 m für gewerbliche und gemischte Bauten: 40.0 m
2 Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten an steilen Hanglagen ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als steiler Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 30% beträgt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeZ)
Art. 67cBZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 19
Die Verkehrszone liegt innerhalb von Bauzonen. Sie dient der Sicherung der Basis- und Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und des Langsamverkehrs (LV). Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden die dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Ortsteil "Hoch-Ybrig"
Spezielle Bestimmungen Ortsteil "Hoch-Ybrig"
Art. 68BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 19
1 Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen und sich besonders gut ins Landschaftsbild einzufügen.
2 Die Groberschliessung ist Sache der Grundeigentümer.
3 Die Bauzonen Hoch-Ybrig dürfen mit keiner Zufahrt erschlossen werden. Die Verkehrserschliessung dieser Zonen erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich über die bestehenden Bahnanlagen.
4 Die Fuedereggstrasse darf mit Bewilligung des Strasseneigentümers für Warentransporte zu und von den Bauzonen Hoch-Ybrig, für welche die Bahn nicht geeignet ist sowie für Kranken- und Rettungstransporte benützt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach dem entsprechenden Strassenreglement.
5 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten oder Bauteilen und baulichen Anlagen, insbesondere auch bei touristischen Anlagen in den Bauzonen Hoch-Ybrig, hat der Grundeigentümer die gemäss Abs. 6 erforderlichen Abstellplätze, in nützlicher Entfernung von der Talstation der betreffenden Bahnanlagen, dem Gemeinderat nachzuweisen. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 20
6 Der Gemeinderat legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest.
Zone „Station“ (St) Art. 69 1 Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG, Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig störender Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäuser sind ausgeschlossen.
2 Grossmassstäb …
Art. 71BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 21
1 In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gewährleistet.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert.
3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Zonen hinzunehmen.
4 Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt entsprechende Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
C. Zonen mit überlagerter Nutzung
Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzobjekte
Art. 74BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 21
1 Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Naturgefahren. In den Gefahrenzonen, in welchen Menschen und Tiere oder erhebliche Sachwerte erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind, dürfen Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 22
2 In der Gefahrenzone erhebliche Gefährdung (Gefahrenstufe rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden können.
3 In der Gefahrenzone mittlere Gefährdung (Gefahrenstufe blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Mit dem Baugesuch sind mit einem Fachgutachten die erforderlichen Schutzmassnahmen darzulegen.
4 In der Gefahrenzone geringe Gefährdung (Gefahrenstufe gelb) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren über den Gefährdungsgrad orientiert. Für besonders sensible Objekte (wie ein Spital) gelten die Vorgaben der Gefahrenzone „mittlere Gefährdung“ (blau) gemäss Abs. 3.
5 Bei drohender Gefahr ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen (Sicherung des Geländes, Evakuierung usw.). Die Massnahmenplanung i …
Art. 74aBZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 22
1 Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211). Zulässig sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für die Personenbeförderung.
2 Die Interessenabwägung erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde im Plangenehmigungsverfahren (Art. 9 Abs.
3SebG).
3 Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlage gewährleistet ist. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 23
D. Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche
Übriges Gemeindegebiet
Art. 75aBZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 23
Die Verkehrsfläche liegt ausserhalb von Bauzonen und dient der Sicherung der Basis- und Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und des Langsamverkehrs (LV). Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden die dem Zonenzweck nicht widersprechen.
V. Gestaltungsplan
Gestaltungsplanpflicht
Art. 76BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 23
1 Soweit nicht eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 13 erreicht wird.
2 Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn
a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen,
b)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird,
c)durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird,
d)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.
3 In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 24 Abweichungen gegenüber der Grundordnung
6 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 9 m | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 15 m | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Oberiberg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.