Zone St · Oberiberg
Schwyz · BFS 1368 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone St in Oberiberg (Schwyz) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 15 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
- Kommunale Gebührenordnung im Bauwesen
- eBau-Upload-Vorgaben der Baukommission
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Gebühren: Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen vom 01. Mai 2019; Stundenansatz CHF 120.00, zusätzlicher Aufwand wie Beratung oder Erfassung des elektronischen Baugesuchs wird separat verrechnet.
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung Oberiberg (Baubewilligungsbehörde: Gemeinderat Oberiberg; Auskünfte: Rene Steiner, Gemeindeschreiber)
- 055 414 31 03
- gemeinde@oberiberg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberiberg, in denen «St» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 16BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 4
1 Der Gemeinderat kann nach Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonen- und Erschliessungspläne Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen.
2 Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 5
III. Allgemeine Bauvorschriften
A. Erschliessung
Groberschliessung Art. 17
1 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.
2 Sie wird von der Gemeinde und den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durchgeführt.
3 Der Gemeinderat kann mit bauwilligen Grundeigentümern die vorzeitige Erschliessung vereinbaren.
Feinerschliessung Art. 18
1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.
2 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nach den einschlägigen Gemeindevorschriften nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken besorgt wird.
3 Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen.
4 Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch …
Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 6
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grund-stücken errichtet werden.
2 Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss möglich ist.
3 Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist.
B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Grundsatz
Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 6
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild einfügen.
2 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen.
Erhöhte Anforderungen
Art. 33BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 8
1 Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.
2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 9
3 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.
Luft
Art. 38BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 10
1 Strasseneinfahrten bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen und Pflanzungen behindert werden.
2 Das Gefälle von Garage-Einfahrten darf höchstens 12% betragen.
3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger
Art. 47BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 12
Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
b)Gebäudeabstand
Art. 57BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 14
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 15
2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden.
3 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.
4 Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 16
IV. Zonenvorschriften
Zoneneinteilung
Art. 58BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 16
1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
a)Bauzonen:
ES
Ortsteil „Dorf“:
–Dorfkernzone D III
–Wohnzone mit einem Geschoss W1 II
–Wohnzone mit zwei Geschossen W2 II
–Wohnzone mit drei Geschossen W3 II
–Wohnzone mit vier Geschossen W4 II
–Zone „Spätzeren“ Sp II
–Zone „Brächen“ Br II
–Wohn- und Gewerbezone
mit drei Geschossen WG3 III
–Gewerbezone G III
–Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OeZ II
–Campingplatzzone C II
–Inertstoffdeponie „Jessenen“ DJ III
–Tourismus- und Erholungszone TE III
„Roggen“
–Verkehrszone VZ
Ortsteil „Hoch-Ybrig“:
–Zone „Station“ St III
–Zone „Fuederegg/Club“ Fu/Cl II
b)Landwirtschaftszone LwZ III
c)Zonen mit überlagerter Nutzung
–Schutzgebiete und Schutzobjekte
–Grund- und Quellwasser-Schutzzone
–Gefahrenzone erhebliche Gefährdung GZe
mittlere Gefährdung GZm
geringe Gefährdung GZg
–Zone Seilbahntrassee SBT
d)Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche
–Übriges Gemeindegebiet UeG
–Verkehrsfläche VF
2 Die Zonenvorschriften enthalten die Grundmasse.
A. Bauzonen
Ortsteil „Dorf“
Dorfkernzone (D)
Art. 59BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 16
1 Die Dorfkernzone ist, neben Wohnbauten, vorzugsweise für Bauten mit zentrums- und kurortsbildenden Funktionen bestimmt; insbesondere für Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten und Hotelbauten, Versammlungslokale, Verwaltungsgebäude etc.
2 Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 17 Wohnzonen (W1 bis W4)
Art. 60BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17
1 Die Wohnzonen sind grundsätzlich für Wohn- und Ferienhäuser bestimmt.
2 In der Zone W1 sind nur nicht störende Betriebe zulässig, in den übrigen Wohnzonen sind mässig störende Betriebe gestattet.
Wohn- und Gewerbezone (WG3)
Art. 61BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17
Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Gewerbezone (G) Art. 62
Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe sowie für Lagerhallen bestimmt.
Tabelle der Grundmasse
Art. 67BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 18
1 Die Zone „Brächen“ ist für Terrassenhäuser bestimmt.
2 Es gelten folgende Überbauungsmasse:
–Vollgeschosszahl : 10
–Gebäudehöhe : 12 m
–Gebäudelänge : 55 m
3 Es sind nur nicht störende Betriebe zulässig.
Tourismus- und Erholungszone „Roggen“ (TE)
Art. 68BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 19
1 Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen und sich besonders gut ins Landschaftsbild einzufügen.
2 Die Groberschliessung ist Sache der Grundeigentümer.
3 Die Bauzonen Hoch-Ybrig dürfen mit keiner Zufahrt erschlossen werden. Die Verkehrserschliessung dieser Zonen erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich über die bestehenden Bahnanlagen.
4 Die Fuedereggstrasse darf mit Bewilligung des Strasseneigentümers für Warentransporte zu und von den Bauzonen Hoch-Ybrig, für welche die Bahn nicht geeignet ist sowie für Kranken- und Rettungstransporte benützt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach dem entsprechenden Strassenreglement.
5 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten oder Bauteilen und baulichen Anlagen, insbesondere auch bei touristischen Anlagen in den Bauzonen Hoch-Ybrig, hat der Grundeigentümer die gemäss Abs. 6 erforderlichen Abstellplätze, in nützlicher Entfernung von der Talstation der betreffenden Bahnanlagen, dem Gemeinderat nachzuweisen. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 20
6 Der Gemeinderat legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest.
Zone „Station“ (St) Art. 69 1 Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG, Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig störender Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäuser sind ausgeschlossen.
2 Grossmassstäb …
Art. 70BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 20
Zone „Fuederegg/ Club“ (Fu/Cl) 1 Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen, vorab solche, die den touristischen Wohnbedarf (Wohn- und Clubhäuser etc.) abdecken und eine nicht störende Nutzung aufweisen, gestattet. Der Betrieb eines Restaurants wird ebenfalls dieser Nutzweise zugerechnet.
2 Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zugelassen.
a)Teilzone „Fuederegg“ (Fu)
–Vollgeschosszahl : 3
–Gebäudehöhe : 10,0 m
–Gebäudelänge : 30,0 m
–Firsthöhe : 15,0 m
b)Teilzone „Club“ (Cl)
–Vollgeschosszahl : 2
–Gebäudehöhe : 7,0 m
–Gebäudelänge : 25,0 m
–Firsthöhe : 12,0 m Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 21
B. Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone (LwZ)
Art. 81BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 25
1 Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.
2 Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.
3 Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt.
Ordentliches Verfahren
a)Baugesuch
Art. 96BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 29
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird früheres Recht aufgehoben.
2 Genehmigte Quartiergestaltungspläne bleiben in Kraft. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 30 Angenommen an der Gemeindeabstimmung vom 7. Dezember 1997 und 29. November 1998.
Gemeinderat Oberiberg Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Ruedi Steiner Walter Holdener
Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 610/1998 vom 7. April 1998 und Beschluss Nr. 292/1999 vom 23. Februar 1999.
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Richard Camenzind Peter Gander
Ergänzung Baureglement (Art. 58, 67a) genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 464/2010 vom 11. Mai 2010.
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Georg Hess Peter Gander
Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den ÖREB-Kataster genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 86/2021 vom 2. Februar 2021
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Petra Steimen-Rickenbacher Dr. Mathias E. Brun
Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 637/2022 vom 23. August 2022
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber André Rüegsegger Dr. Mathias E. Brun Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 31 Anhang zum Baureglement
–Dieser Anhang hat keine Rechtsverbindlichkeit. Er gilt nicht als Bestandteil des Baureglements.
–Die Skizzen im Anhang dienen zur Veranschaulichung der kommunalen Messweisen. Anhang 1: Skizzen zur Messweise
Art. 44 Abs. 1 / 2 BauR: Ermittlung Gebäude …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 69, S. 19 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 69, S. 19 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 69, S. 19 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 15 m | Art. 69, S. 19 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Oberiberg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.