Art. 12 · b) Erschliessungsplan
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 3 · Original-PDF
1 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Erschliessungsplan, der auf die Zonenpläne abgestimmt ist.
2 Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser) und allenfalls weiteren Versorgungsanlagen.
3 Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
c)Gestaltungsplan Art. 13
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3’000 m² einen Gestaltungsplan erlassen.
2 Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht wird. Im Übrigen gelten die Art. 76ff. dieses Reglements.
3 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 4
d)Erlass und Änderung von Nutzungsplänen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.