Zone G · Oberiberg
Schwyz · BFS 1368 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone G in Oberiberg (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 13 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
- Kommunale Gebührenordnung im Bauwesen
- eBau-Upload-Vorgaben der Baukommission
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Gebühren: Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen vom 01. Mai 2019; Stundenansatz CHF 120.00, zusätzlicher Aufwand wie Beratung oder Erfassung des elektronischen Baugesuchs wird separat verrechnet.
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung Oberiberg (Baubewilligungsbehörde: Gemeinderat Oberiberg; Auskünfte: Rene Steiner, Gemeindeschreiber)
- 055 414 31 03
- gemeinde@oberiberg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberiberg, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 10
Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen.
Benennung der Strassen
Art. 51BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 13
1 Gegenüber Wäldern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten.
2 Erschliessungsstrassen, landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sowie über die Fassade vorspringende Gebäudeteile von maximal 1.50 m Ausladung sind im Abstandbereich zulässig.
f)Andere Abstandsvorschriften
Art. 54BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 14
1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.
2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.
3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Angebaute Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.
G. Ausnahmen und bestehende Bauten
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
Art. 58BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 16
1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
a)Bauzonen:
ES
Ortsteil „Dorf“:
–Dorfkernzone D III
–Wohnzone mit einem Geschoss W1 II
–Wohnzone mit zwei Geschossen W2 II
–Wohnzone mit drei Geschossen W3 II
–Wohnzone mit vier Geschossen W4 II
–Zone „Spätzeren“ Sp II
–Zone „Brächen“ Br II
–Wohn- und Gewerbezone
mit drei Geschossen WG3 III
–Gewerbezone G III
–Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OeZ II
–Campingplatzzone C II
–Inertstoffdeponie „Jessenen“ DJ III
–Tourismus- und Erholungszone TE III
„Roggen“
–Verkehrszone VZ
Ortsteil „Hoch-Ybrig“:
–Zone „Station“ St III
–Zone „Fuederegg/Club“ Fu/Cl II
b)Landwirtschaftszone LwZ III
c)Zonen mit überlagerter Nutzung
–Schutzgebiete und Schutzobjekte
–Grund- und Quellwasser-Schutzzone
–Gefahrenzone erhebliche Gefährdung GZe
mittlere Gefährdung GZm
geringe Gefährdung GZg
–Zone Seilbahntrassee SBT
d)Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche
–Übriges Gemeindegebiet UeG
–Verkehrsfläche VF
2 Die Zonenvorschriften enthalten die Grundmasse.
A. Bauzonen
Ortsteil „Dorf“
Dorfkernzone (D)
Art. 61BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17
Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Gewerbezone (G) Art. 62
Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe sowie für Lagerhallen bestimmt.
Tabelle der Grundmasse
Art. 63BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17
1 In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse:
DorfkernDorfkernzone Wohnzonen Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone D W1 W2 W3 W4 WG3 G Vollgeschosszahl max. 3 1 2 – 4 3 – Gebäudehöhe max. 9.0 m 4.0 m 7.0 m 10.0 m 12.0 m 10.0 m 10.0 m Firsthöhe max. 15.0 m 8.0 m 12.0 m 15.0 m 17.0 m 15.0 m 13.0 m Grenzabstand mind. 50% der Gebäudehöhe, mindestens 4.0 m 3.5 m Mehrlängenzuschlag mind. Höchstmass –
––
–¼ ab 12.0 m Fassadenlänge –
–– – 7.0 m 8.0 m 9.0 m Gebäudelänge max. 30.0 m 15.0 m 25.0 m 30.0 m 40.0 m für Wohnbauten: 30.0 m 50.0 m für gewerbliche und gemischte Bauten: 40.0 m
2 Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten an steilen Hanglagen ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als steiler Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 30% beträgt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeZ)
Art. 78BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 24
1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten:
a)Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven,
b)Strassenführung, die strassenmässige Erschliessung und allfällige Baulinie,
c)technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie),
d)generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflächengestaltung,
e)Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 76 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden.
f)Lage, Grösse, Stellung und äussere Gestaltung der Bauten,
g)Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe,
h)Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze),
i)Fusswege und Hauszugänge,
k)Terraingestaltung,
l)Kinderspielplätze,
m)Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung),
n)Zuordnung der Nutzungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten,
o)Modelle.
2 Der Gemeinderat kann, soweit dies für die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmässig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen.
3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 25 Änderung und Aufhebung
Art. 82BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 25
1 Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung beim Gemeinderat einzureichen:
a)aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung,
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt, Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 26
c)Grundrisspläne aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben,
d)Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau,
e)Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen,
f)detaillierte Berechnung der Bruttogeschossfläche, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnungen der Angaben muss übersichtlich dargestellt sein.
g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze,
h)die notwendigen Angaben gemäss speziellen Vorschriften,
i)besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.
2 Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.
3 Der Gemeinderat kann in b …
Art. 88BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 28
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden.
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.
3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 82ff durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss.
Bauausführung
a)Baubeginn
Art. 96BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 29
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird früheres Recht aufgehoben.
2 Genehmigte Quartiergestaltungspläne bleiben in Kraft. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 30 Angenommen an der Gemeindeabstimmung vom 7. Dezember 1997 und 29. November 1998.
Gemeinderat Oberiberg Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Ruedi Steiner Walter Holdener
Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 610/1998 vom 7. April 1998 und Beschluss Nr. 292/1999 vom 23. Februar 1999.
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Richard Camenzind Peter Gander
Ergänzung Baureglement (Art. 58, 67a) genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 464/2010 vom 11. Mai 2010.
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Georg Hess Peter Gander
Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den ÖREB-Kataster genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 86/2021 vom 2. Februar 2021
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber Petra Steimen-Rickenbacher Dr. Mathias E. Brun
Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 637/2022 vom 23. August 2022
Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Staatsschreiber André Rüegsegger Dr. Mathias E. Brun Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 31 Anhang zum Baureglement
–Dieser Anhang hat keine Rechtsverbindlichkeit. Er gilt nicht als Bestandteil des Baureglements.
–Die Skizzen im Anhang dienen zur Veranschaulichung der kommunalen Messweisen. Anhang 1: Skizzen zur Messweise
Art. 44 Abs. 1 / 2 BauR: Ermittlung Gebäude …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 13 m | Art. 63, S. 17 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 50 m | Art. 63, S. 17 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Oberiberg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.