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Art. 36 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 9 · Original-PDF

1 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweck-änderungen sind genügend Abstellflächen für Motorfahr-zeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind Abstellflächen nur im U>mfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen.

2 Die Mindestzahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)2 Plätze bei Einfamilien- und Ferienhäusern; der Garagenvorplatz kann als Abstellplatz angerechnet werden.

b)1 Platz pro Wohnung resp. 2 Plätze für Wohnungen ab 4-Zimmern bei Mehrfamilienhäusern. Ab und pro 4 Wohnungen ist ein zusätzlicher Besucherparkplatz zu erstellen.

c)Bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Bauten legt der Gemeinderat die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest.

3 Für die besonderen Nutzweisen sowie für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.

4 Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 10

5 Wer das Benützungsrecht für Parkierungsflächen in angemessener Nähe zum Baugrundstück hat, hat die Anforderungen bezüglich der Motorfahrzeugabstellplätze ebenfalls erfüllt. Das Benützungsrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden.

Ersatzabgabe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.