Art. 71 · In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 21 · Original-PDF
1 In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gewährleistet.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert.
3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Zonen hinzunehmen.
4 Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt entsprechende Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
C. Zonen mit überlagerter Nutzung
Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.