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Art. 71 · In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 21 · Original-PDF

1 In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gewährleistet.

2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert.

3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Zonen hinzunehmen.

4 Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt entsprechende Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

C. Zonen mit überlagerter Nutzung

Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.