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Art. 68 · Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 19 · Original-PDF

1 Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen und sich besonders gut ins Landschaftsbild einzufügen.

2 Die Groberschliessung ist Sache der Grundeigentümer.

3 Die Bauzonen Hoch-Ybrig dürfen mit keiner Zufahrt erschlossen werden. Die Verkehrserschliessung dieser Zonen erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich über die bestehenden Bahnanlagen.

4 Die Fuedereggstrasse darf mit Bewilligung des Strasseneigentümers für Warentransporte zu und von den Bauzonen Hoch-Ybrig, für welche die Bahn nicht geeignet ist sowie für Kranken- und Rettungstransporte benützt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach dem entsprechenden Strassenreglement.

5 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten oder Bauteilen und baulichen Anlagen, insbesondere auch bei touristischen Anlagen in den Bauzonen Hoch-Ybrig, hat der Grundeigentümer die gemäss Abs. 6 erforderlichen Abstellplätze, in nützlicher Entfernung von der Talstation der betreffenden Bahnanlagen, dem Gemeinderat nachzuweisen. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 20

6 Der Gemeinderat legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest.

Zone „Station“ (St) Art. 69 1 Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG, Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig störender Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäuser sind ausgeschlossen.

2 Grossmassstäbliche Bauten und Anlagen der Zone „Station“ haben erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen. Diese müssen sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebungsgestaltung) besonders gut in das massgebliche Landschafts- und Ortsbild einzufügen.

3 Die Einhaltung der erhöhten Gestaltungsanforderungen wird durch ein unabhängiges Fachgutachten nachgewiesen. Der Gemeinderat schlägt drei qualifizierte Fachpersonen vor und gibt, nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten, das Fachgutachten in Auftrag.

4 Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zugelassen:

–Vollgeschosszahl : 3

–Gebäudehöhe : 10,0 m

–Gebäudelänge : 30,0 m

–Firsthöhe : 15,0 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.