Art. 74a · Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für …
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 22 · Original-PDF
1 Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211). Zulässig sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für die Personenbeförderung.
2 Die Interessenabwägung erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde im Plangenehmigungsverfahren (Art. 9 Abs.
3SebG).
3 Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlage gewährleistet ist. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 23
D. Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche
Übriges Gemeindegebiet
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