← BZO Oberiberg · Inhaltsverzeichnis

Art. 74a · Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 22 · Original-PDF

1 Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211). Zulässig sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für die Personenbeförderung.

2 Die Interessenabwägung erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde im Plangenehmigungsverfahren (Art. 9 Abs.

3SebG).

3 Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlage gewährleistet ist. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 23

D. Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche

Übriges Gemeindegebiet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.