Zone Z5 · Neuenhof

Aargau · BFS 4034 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone Z5 in Neuenhof (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 21 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situations-/Katasterplan und vermasster Situationsplan 1:500
  • Grundrisse mit Möblierung bei MFH
  • Umgebungsplan 1:100 mit detailliertem Inhalt
  • Kanalisationsplan mit Versickerung 1:100
  • Terrainhöhen und vermasste EG-Kote, Terraingestaltung 1 m über Grenze
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung 3-fach physisch plus elektronisch (PDF)
  • Aussagekräftige Bauprofile ab Gesuchseingabe
  • Unterschriften, Datierung, A4-Faltung, Vollmachten

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Neuenhof, in denen «Z5» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 15

Bauzonen 1Das Baugebiet wird in folgende Bauzonen eingeteilt:

Zone

Abkürzung Farbe im Plan Bauzonen Wohnzone 2

W2

gelb Wohnzone 3

W3

orange Wohnzone 4

W4

rot Wohnzone 5

W5

dunkelrot Wohnzone "Webermühle"

WW

pink Wohn- und Arbeitsplatzzone 4

WA4

blaulila,

hellrot schraffiert Wohn- und Arbeitsplatzzone "Härdli"

WAH

blaulila,

rot schraffiert Zentrumszone 5

Z5

nussbraun Dorfzone

D

braun Arbeitsplatzzone I

AI

blaulila Arbeitsplatzzone II

AII

violett Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

ÖBA

grau Grünzone

GR

hellgrün Spezialzone "Überdeckung A1"

SN

ockergelb

15 2In den Bauzonen gelten folgende Massvorschriften und Zuordnungen: Zone Anzahl Vollgeschosse Gesamthöhe kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Mindest- grünflächenziffer (GZ) Empfindlichkeits- stufe gemäss LSV § gemäss BNO

W2 2 10.5 m 4 m 8 m 0.35 II 25
W3 3 13.5 m 4 m 10 m 0.35 II 25
W4 4 17.0 m 5 m 0.35 II 25
W5 5 20.0 m 6 m 12 m 0.30 II 25
WW * * 4 m * II 26
WA4 4 17.5 m 5 m 10 m 0.30 III 27
WAH Baumasse der Z5 als Richtwerte, definitive Festlegung im Gestaltungsplan III 28
Z5 5 21.0 m 6 m 12 m 0.25 III 29
D * * * * * III 30
AI * * * * 0.15 III 31
AII * * * * 0.15 IV 32
ÖBA * * * * - II/III 33
GR * * * * - III 34
SN * * * * - III 35

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.

Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen im Einzelfall fest. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt …

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Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 17

Zentrumszone 1Die Zentrumszone Z5 dient der baulichen Erneuerung, Entwicklung und Verdichtung des modernen Ortskerns. Zentrumszone 2Zulässig sind mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Restaurants, öffentliche Bauten und Anlagen, Wohnungen und Verkaufsgeschäfte bis maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche. 3In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.

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Art. 53BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 27

Geschlossene Bauweise 1Bei geschlossener Bauweise in den Nachverdichtungsgebieten, in der Wohn- und Arbeitszone WA4, in der Zentrumszone Z5 und in der Dorfzone D kann ohne Zustimmung der Grundstücksnachbarn bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m Geschlossene Bauweise seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 2Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen). 3Die seitlichen Gebäudefassaden sind so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist. 4Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.

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Art. 66BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 31

Spiel- und Begegnungsplätze 1Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungsplätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie sind ihrer Spiel- und Begegnungsplätze Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. Als Richtlinie für die Gestaltung gelten die Empfehlungen der Pro Juventute 2Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen. In den Zonen Z5 und D wird die realisierende Fläche aufgrund der örtlichen Umstände festgelegt. 3Spielflächen sind zweckmässig anzulegen und auszustatten. Bei ihrer Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Es ist auf einen angemessenen Sonnenschutz (z. B. Bepflanzung, Sonnensegel etc.) zu achten. 4Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 bis 3 geforderten Spiel- und Begegnungsplätze nicht möglich, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden, die den abgabepflichtigen Grundstücken zu dienen vermögen. 6.3. Parkierung

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Art. 72BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 33

Bauberatung 1Grössere Bauvorhaben - vor allem in den Zonen Z5 und D, sowie in den Perimetern Umgebungsschutz Dorfzone und "Hardstrasse" - sind vor Ausarbeitung des BauproBauberatung jekts der Bauverwaltung anzumelden. 2Die Gemeinde legt zusammen mit der Bauherrschaft die gestalterischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines städtebaulich qualitätsvollen Projekts fest. Diese orientieren sich am Zweck der entsprechenden Zone und an den Kriterien zum Ortsbild gemäss § 71 BNO.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Zentrumszone Z5 dient der baulichen Erneuerung, Entwicklung und Verdichtung des modernen Ortskerns.» · Art. 29

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 16). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 5 VollgeschosseArt. 24, S. 150.95
Gebäudehöhe≤ 21 mArt. 24, S. 150.85
Grenzabstand (klein)≥ 6 mArt. 24, S. 150.95
Grenzabstand (gross)≥ 12 mArt. 24, S. 150.95
Grünflächenziffer≥ 25 %Art. 24, S. 150.95

Extrahiert aus der BZO Neuenhof (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Z5

Was gilt in der Zone Z5 in Neuenhof?
Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 21 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Neuenhof erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Z5 sein?
Laut BZO Neuenhof: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 21 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Z5 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Grenzabstand (gross) ≥ 12 m, nach der Bau- und Zonenordnung Neuenhof. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Neuenhof?
13 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Neuenhof ein?
Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof. Ablauf nach der Einreichung →

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