Zone Z5 · Neuenhof
Aargau · BFS 4034 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone Z5 in Neuenhof (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 21 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situations-/Katasterplan und vermasster Situationsplan 1:500
- Grundrisse mit Möblierung bei MFH
- Umgebungsplan 1:100 mit detailliertem Inhalt
- Kanalisationsplan mit Versickerung 1:100
- Terrainhöhen und vermasste EG-Kote, Terraingestaltung 1 m über Grenze
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 3-fach physisch plus elektronisch (PDF)
- Aussagekräftige Bauprofile ab Gesuchseingabe
- Unterschriften, Datierung, A4-Faltung, Vollmachten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 416 21 11
- gemeindekanzlei@neuenhof.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Neuenhof, in denen «Z5» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 15
Bauzonen 1Das Baugebiet wird in folgende Bauzonen eingeteilt:
Zone
Abkürzung Farbe im Plan Bauzonen Wohnzone 2
W2
gelb Wohnzone 3
W3
orange Wohnzone 4
W4
rot Wohnzone 5
W5
dunkelrot Wohnzone "Webermühle"
WW
pink Wohn- und Arbeitsplatzzone 4
WA4
blaulila,
hellrot schraffiert Wohn- und Arbeitsplatzzone "Härdli"
WAH
blaulila,
rot schraffiert Zentrumszone 5
Z5
nussbraun Dorfzone
D
braun Arbeitsplatzzone I
AI
blaulila Arbeitsplatzzone II
AII
violett Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
ÖBA
grau Grünzone
GR
hellgrün Spezialzone "Überdeckung A1"
SN
ockergelb
15 2In den Bauzonen gelten folgende Massvorschriften und Zuordnungen: Zone Anzahl Vollgeschosse Gesamthöhe kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Mindest- grünflächenziffer (GZ) Empfindlichkeits- stufe gemäss LSV § gemäss BNO
W2 2 10.5 m 4 m 8 m 0.35 II 25 W3 3 13.5 m 4 m 10 m 0.35 II 25 W4 4 17.0 m 5 m 0.35 II 25 W5 5 20.0 m 6 m 12 m 0.30 II 25 WW * * 4 m * II 26 WA4 4 17.5 m 5 m 10 m 0.30 III 27 WAH Baumasse der Z5 als Richtwerte, definitive Festlegung im Gestaltungsplan III 28 Z5 5 21.0 m 6 m 12 m 0.25 III 29 D * * * * * III 30 AI * * * * 0.15 III 31 AII * * * * 0.15 IV 32 ÖBA * * * * - II/III 33 GR * * * * - III 34 SN * * * * - III 35
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.
Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen im Einzelfall fest. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt …
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 17
Zentrumszone 1Die Zentrumszone Z5 dient der baulichen Erneuerung, Entwicklung und Verdichtung des modernen Ortskerns. Zentrumszone 2Zulässig sind mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Restaurants, öffentliche Bauten und Anlagen, Wohnungen und Verkaufsgeschäfte bis maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche. 3In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.
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Art. 53BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 27
Geschlossene Bauweise 1Bei geschlossener Bauweise in den Nachverdichtungsgebieten, in der Wohn- und Arbeitszone WA4, in der Zentrumszone Z5 und in der Dorfzone D kann ohne Zustimmung der Grundstücksnachbarn bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m Geschlossene Bauweise seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 2Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen). 3Die seitlichen Gebäudefassaden sind so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist. 4Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.
Art. 66BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 31
Spiel- und Begegnungsplätze 1Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungsplätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie sind ihrer Spiel- und Begegnungsplätze Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. Als Richtlinie für die Gestaltung gelten die Empfehlungen der Pro Juventute 2Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen. In den Zonen Z5 und D wird die realisierende Fläche aufgrund der örtlichen Umstände festgelegt. 3Spielflächen sind zweckmässig anzulegen und auszustatten. Bei ihrer Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Es ist auf einen angemessenen Sonnenschutz (z. B. Bepflanzung, Sonnensegel etc.) zu achten. 4Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 bis 3 geforderten Spiel- und Begegnungsplätze nicht möglich, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden, die den abgabepflichtigen Grundstücken zu dienen vermögen. 6.3. Parkierung
Art. 72BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 33
Bauberatung 1Grössere Bauvorhaben - vor allem in den Zonen Z5 und D, sowie in den Perimetern Umgebungsschutz Dorfzone und "Hardstrasse" - sind vor Ausarbeitung des BauproBauberatung jekts der Bauverwaltung anzumelden. 2Die Gemeinde legt zusammen mit der Bauherrschaft die gestalterischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines städtebaulich qualitätsvollen Projekts fest. Diese orientieren sich am Zweck der entsprechenden Zone und an den Kriterien zum Ortsbild gemäss § 71 BNO.
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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Zentrumszone Z5 dient der baulichen Erneuerung, Entwicklung und Verdichtung des modernen Ortskerns.» · Art. 29
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 16). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 5 Vollgeschosse | Art. 24, S. 15 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 21 m | Art. 24, S. 15 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 24, S. 15 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 12 m | Art. 24, S. 15 | 0.95 |
| Grünflächenziffer | ≥ 25 % | Art. 24, S. 15 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Neuenhof (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.