Zone Landwirtschaftszone · Neuenhof
Aargau · BFS 4034 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Neuenhof (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situations-/Katasterplan und vermasster Situationsplan 1:500
- Grundrisse mit Möblierung bei MFH
- Umgebungsplan 1:100 mit detailliertem Inhalt
- Kanalisationsplan mit Versickerung 1:100
- Terrainhöhen und vermasste EG-Kote, Terraingestaltung 1 m über Grenze
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 3-fach physisch plus elektronisch (PDF)
- Aussagekräftige Bauprofile ab Gesuchseingabe
- Unterschriften, Datierung, A4-Faltung, Vollmachten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 416 21 11
- gemeindekanzlei@neuenhof.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Neuenhof, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 38BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 21
Landwirtschaftszone 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenLandwirtschaftszone bauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a Abs. 1, 1bis, 2 und 16abis RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 4.3. Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 39BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 21
Bauten in der Landwirtschaftszone 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher Interessen - optimaler Bauten in der Landwirtschaftszone Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
21 2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4.4. Schutzzonen und -objekte
Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 22
Landschaftsschutzzone 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Landschaftsschutzzone Eigenart. 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen über die Landwirtschaftszone. 3Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 4Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Massnahmen im Dienste des Schutzzweckes können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 39). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 39, S. 21 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 39, S. 21 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Neuenhof (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.