Art. 53 · Geschlossene Bauweise
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 27 · Original-PDF
1Bei geschlossener Bauweise in den Nachverdichtungsgebieten, in der Wohn- und Arbeitszone WA4, in der Zentrumszone Z5 und in der Dorfzone D kann ohne Zustimmung der Grundstücksnachbarn bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m Geschlossene Bauweise seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 2Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen). 3Die seitlichen Gebäudefassaden sind so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist. 4Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.