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Art. 66 · Spiel- und Begegnungsplätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 31 · Original-PDF

1Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungsplätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie sind ihrer Spiel- und Begegnungsplätze Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. Als Richtlinie für die Gestaltung gelten die Empfehlungen der Pro Juventute 2Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen. In den Zonen Z5 und D wird die realisierende Fläche aufgrund der örtlichen Umstände festgelegt. 3Spielflächen sind zweckmässig anzulegen und auszustatten. Bei ihrer Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Es ist auf einen angemessenen Sonnenschutz (z. B. Bepflanzung, Sonnensegel etc.) zu achten. 4Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 bis 3 geforderten Spiel- und Begegnungsplätze nicht möglich, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden, die den abgabepflichtigen Grundstücken zu dienen vermögen. 6.3. Parkierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.