Zone GE · Gossau
St. Gallen · BFS 3443 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone GE in Gossau (St. Gallen) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Farbcode der Planunterlagen
- Situationsplan aus Geoportal, Beglaubigung durch Geoinfo
- Grundrisse mit Nutzungs- und Flächenangaben
- Umgebungsplan
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Unterlagen 3-fach einreichen
- Unterzeichnung der Planunterlagen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Hochbauamt / Bausekretariat
- 071 388 43 80
- hochbauamt@stadtgossau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Gossau, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 12BZO Baureglement Gossau SG · S. 7
Gebäudeabstand Soweit nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Gebäudeabstand der Summe der für die beiden Fassaden vorgeschriebenen Grenzabstände, einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge. 8
Art. 17BZO Baureglement Gossau SG · S. 9
Gebäude- und Firsthöhe2) Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches. Bei Flachdachbauten wird die Gebäudehöhe an der Oberkante der Fassadenbrüstung gemessen. Die Gebäudehöhe wird für jedes Gebäude oder jeden gestaffelten Gebäudekörper je mit Niveaupunkt separat ermittelt. Bei Pultdächern darf die höhere Gebäudeseite die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. In besonderen Fällen, wie bei Mulden, Kuppen oder ungünstiger Strassenlage kann die Baukommission die Gebäude- und Firsthöhe angemessen höher oder tiefer setzen.
Art. 21BZO Baureglement Gossau SG · S. 10
Ausbau des Dachgeschosses Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet, sofern es nicht über die zonengemässe Geschosszahl hinaus wie ein weiteres Vollgeschoss in Erscheinung tritt.
Art. 22BZO Baureglement Gossau SG · S. 10
Tabelle der Grundmasse1+2) Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden: Wohn-Gewerbe Wohn-Gewerbe
Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Zone WG3 Zahl der Vollgeschosse, höchstens Zone WG2 WE W2 W3 W4 2 2 3 4 2 3 Ausnützungsziffer, höchstens 0,4 0,5 0,65 0,8 0,5 0,65 0,83) Grosser Grenzabstand, mindestens 0,63) 8,0 m 9,0 m 10,0 m 12,0 m 9,0 m 10,0 m Kleiner Grenzabstand, mindestens 4,0 m 4,5 m 5,0 m 6,0 m 4,5 m 5,0 m Ausbau des Untergeschosses beschränkt1) beschränkt1) beschränkt2) beschränkt2) beschränkt4) beschränkt4) Gebäudehöhe maximal 6,5 m 7,5 m 10,2 m 13,0 m 7,5 m 10,2 m 11,2 m3) Firsthöhe, maximal 8,5 m3) 9,0 m 11,0 m 14,2 m 17,0 m 11,0 m 14,2 m 15,2 m3) Gebäudelänge, maximal 12,0 m3) 38,0 m 38,0 m 45,0 m 45,0 m 38,0 m 45,0 m Gebäudetiefe, maximal 14,0 m15) 14,0 m15) 14,0 m15) 14,0 m15) 20,0 m15) 20,0 m15) 14,0 m15+16) 14,0 m15+16) 11
Wohn-Gewerbe Zone
WG4 Ausnützungsziffer, höchstens 0,8 1,03) Grosser Grenzabstand, mindestens Kleiner Grenzabstand, mindestens Ausbau des Untergeschosses Gebäudehöhe maximal 13,0 m 14,0 m3) 17,0 m 18,0 m3) Gebäudetiefe, maximal 20,0 m15) 14,0 m15+16) GewerbeIndustrie Kernzone übriger Teil Kernzone geDorfkernIndustrie Zone schützter Teil Zone Zone
I
K
Kg
GI 3 2 48) 410) ___ ___ 0,99) ___ ___ 4,0 m7) +12) 4,0 m12) 4,0 m12) 4,0 m 8,0 m6) +12) 8,0 m6) +12) 15,0 m ___ 13,0 m8) ___ 7,5 m14) 19,0 m ___ 17,0 m8) ___ …
Art. 26BZO Baureglement Gossau SG · S. 13
Kernzone, geschützt Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete beidseits der St. Gallerstrasse ab Bahnhofstrasse bis Gröbliplatz sowie beidseits der Herisauerstrasse vom Kirchplatz bis Dorfbach gelten als geschützte Ortsbilder im Sinne von Art. 98 BauG. Es gilt die geschlossene Bauweise.
Bauten sind bezüglich Stellung, Massstäblichkeit, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung besonders sorgfältig in die Umgebung einzuordnen und haben sich nach der kubischen Erscheinung und den Höhen der Nachbargebäude zu orientieren. Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten gestattet.
Der Abbruch eines Gebäudes wird nur gestattet, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist, wenn die Freihaltung der Parzelle das Strassenbild nicht beeinträchtigt, oder wenn die Freihaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Der Gestaltung von Reklameeinrichtungen, Beschriftungen, Beleuchtungen sowie von Schaufensteranlagen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In Dimension und Aufmachung auffällige und aufdringliche Anlagen sind nicht gestattet.
Zur Erhaltung einer charakteristischen Baugruppe kann die Baukommission von den Vorschriften dieses Reglements abweichen, wenn das bisherige Ausmass der einzelnen Gebäude nicht verändert wird und die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Erfordernisse erfüllt sind.
Art. 28BZO Baureglement Gossau SG · S. 14
Übrige Zonen2) In der Grünzone zulässige Bauten und Anlagen haben sich unauffällig in die Grünanlage einzufügen.
In der Grünzone Sport, Park- und Erholungsanlagen (GE) dürfen zulässige Bauten die Grösse von Nebenbauten nicht überschreiten.
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Andere Bauten sind in dieser Zone untersagt.
Wohnbauten in der Landwirtschaftszone sowie in der Zone übriges Gemeindegebiet haben den Vorschriften für W2 zu entsprechen.
Bauten haben einen Mindestgrenzabstand von 5 m einzuhalten. In der Grünzone beträgt der Mindestgrenzabstand 3 m. 15 4. Gestaltung der Bauten
Art. 38BZO Baureglement Gossau SG · S. 17
Vorbauten Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade in den Luftraum hinausragen wie Balkone, Erker, Vordächer und Sonnenstoren.
Vorbauten dürfen höchstens 1,5 m in den Grenzabstand bzw. in den Baulinien- oder Strassenabstand hineinragen. Solche Vorbauten dürfen höchstens 50 % der Fassadenlänge einnehmen, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge oder Vordächer handelt.
Bei Bauten an der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten wenigstens 2 m. Sie können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Beim späteren Zusammenbau ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Vorbauten an öffentlichen Strassen und Wegen haben den Lichtraum gemäss den Bestimmungen der Strassengesetzgebung einzuhalten.
Diese Bestimmungen sind für Freitreppen sachgemäss anzuwenden. 18
Art. 46BZO Baureglement Gossau SG · S. 20
Kinderspielplätze Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen (Kleinwohnungen mit 1 - 2 Zimmern nicht angerechnet) *oder von 5 und mehr zusammengebauten Einfamilienhäusern sind genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen.
Die Kinderspielplätze müssen eine Grösse von mindestens 1/6 der anrechenbaren Geschossfläche aufweisen und sind entsprechend den Anforderungen für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche zu gestalten.
Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielflächen für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, gilt das "Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen" der Stadt Gossau.
Art. 48BZO Baureglement Gossau SG · S. 42
BauR Terrainveränderungen 43 Stichwortverzeichnis Art. Nr. BauR Art. Nr. BauG A
Abbauplan
28quater-34, 58, 95, 105 Abbruch baufälliger Bauten und Anlagen
129 Abbruchbewilligung 26 76bis, 79 Abbruchverbot
99, 130 Abfallplätze 49 5, 38, 49, 76bis, 78 Abgrabungen 20, 48
78, 93, 95 Abstände der Bauten 6, 11-14, 16, 22, 24, 27, 28, 37,
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
38, 55 56ff Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge
78, 96 Abstellflächen für Motorfahrzeuge 44, 54 51, 55, 72ff, 78 Abstellräume 7
Abwasser 55, 59 5, 38, 49, 76 Alternativenergie
93 An- und Nebenbauten 23, 26, 27, 37 78 Änderung Planungsinstrumente
32 Änderung, Überprüfung der Ortsplanung
32, 33 Anmerkung im Grundbuch
20, 24, 56, 62, 63, 76, 77ter, 99,114, 122 Anpassung der Baureglemente an Baugesetz
141 Anstösser
19, 82 Antennen 41, 54 78, 97 Anzeige -und Auflageverfahren bei Baugesuchen
29, 82ff Arbeitsräume 11, 19, 20, 30, 32 Architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen 2, 7, 29 Architekturwettbewerb 8
Arten von Überbauungsplänen
23 Attikageschoss 18
Aufbauten 29 63bis, 78 Aufenthaltsräume 19, 20, 30, 32, 37 11 Auffüllungen 48 78, 93, 95 Auflageverfahren
29, 32, 82 Ausbau Dach- und Untergeschoss 19, 20, 21, 22
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
77ter Ausfahrten und Vorplätze 45 71, 78 Ausführung von Bauarbeiten 51
Auskunft
45 Ausnahmen
26, 30, 31 55ter, 77, 93 Ausnützungsziffer 6, 7, 22, 23, 55 61 - 63, 67, 77ter
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
Aussenraumgestaltung
75bis 44 Aussenreklamen 54
Aussenwand
56, 57, 61, 78 Ausserhalb der Bauzone
77quinquies …
Art. 52BZO Baureglement Gossau SG · S. 22
Schutz öffentlicher Einrichtungen Der Unternehmer hat sich vor Beginn aller Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Organen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren.
Bäume und andere Pflanzen in öffentlichen Anlagen sind auf geeignete Weise zu schützen.
Öffentliche Einrichtungen, wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen sind zu schützen und dürfen nur von den zuständigen Organen geändert werden. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Grünzone Sport, Park- und Erholungsanlagen (GE)» · Art. 28
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 28, S. 14 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Gossau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.