Zone K · Gossau
St. Gallen · BFS 3443 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone K in Gossau (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Farbcode der Planunterlagen
- Situationsplan aus Geoportal, Beglaubigung durch Geoinfo
- Grundrisse mit Nutzungs- und Flächenangaben
- Umgebungsplan
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Unterlagen 3-fach einreichen
- Unterzeichnung der Planunterlagen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Hochbauamt / Bausekretariat
- 071 388 43 80
- hochbauamt@stadtgossau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Gossau, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Gossau SG · S. 5
Zoneneinteilung1)+3) Das Stadtgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: WE Wohnzone, 2 Vollgeschosse W2 Wohnzone, 2 Vollgeschosse W3 Wohnzone, 3 Vollgeschosse W4 Wohnzone, 4 Vollgeschosse WG2 Wohn-Gewerbe-Zone, 2 Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbe-Zone, 3 Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone, 4 Vollgeschosse GI Gewerbe-Industrie-Zone I Industriezone K Kernzone Kg Kernzone, geschützt DK Dorfkernzone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen IE Intensiverholungszone G Grünzone L Landwirtschaftszone IL Intensivlandwirtschaftszone3) UeG übriges Gemeindegebiet
Art. 6BZO Baureglement Gossau SG · S. 5
Besondere Bauvorschriften1) Durch Überbauungsplan, Gestaltungsplan, Abbauplan, Deponieplan sowie Schutzverordnung können von diesem Reglement abweichende Vorschriften aufgestellt werden. 6
Art. 7BZO Baureglement Gossau SG · S. 6
Mehrausnützung2) 3) Die Mehrausnützung wird gewährt, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird.
Die Höhe der Mehrausnützung ist abhängig von der Siedlungs- und Projektqualität sowie der Grösse, Form und Lage des beigezogenen Gebietes.
Die Mehrausnützung kann für einen Überbauungsplan bis 20 % und für einen Gestaltungsplan auch mehr als 20 % betragen.
Als Anforderungen an ein besseres Projekt gelten insbesondere:
a)vorzügliche architektonische und städtebauliche Gestaltung;
b)besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild; c) besonders gute Grundrissgestaltung;
d)haushälterische Nutzung des Bodens;
e)bessere Nutzung der Bausubstanz bereits überbauter Gebiete sowie nur teilweise überbauter Grundstücke; f) überdurchschnittlicher Lärmschutz;
g)grosszügige Grünflächen mit vielfältiger Nutzung und Gestaltung;
h)grosszügige Kinderspielplätze; i) Berücksichtigung der Grundsätze passiver Energiegewinnung; j) Erstellung oder Nutzung gemeinsamer Energieanlagen mit Produktion aus erneuerbaren Energien (Abwärme, Umweltwärme, Holz, Biomasse);
k)Erfüllung erhöhter Standards für Gebäudeisolationen und in Bezug auf die Nachhaltigkeit von verwendeten Materialien; l) siedlungsgerechte Erschliessung für Fussgänger, Rad- und motorisierter Verkehr;
m)mindestens ¾ der Motorfahrzeugabstellplätze unter Terrain.
Abs. 5 gestrichen2)
Art. 11BZO Baureglement Gossau SG · S. 7
Grenzabstand Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze. Er wird im Grundriss senkrecht zur Grenze auf die Fassade gemessen.
Gilt ein grosser und ein kleiner Grenzabstand, so ist der grosse Grenzabstand auf die am meisten nach Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Fassaden einzuhalten. Sind die West- und Ostfassade annähernd gleichwertig, kann die Baukommission gestatten, den grossen Grenzabstand auf die Ostfassade oder die Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden aufzuteilen.
Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die wichtigsten und die meisten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ausgerichtet sind. 1)Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der grosse Grenzabstand teilweise unterschritten werden, wenn
a)die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem grossen Grenzabstand ergebenden Freifläche entspricht und
b)der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten wird.
Art. 13BZO Baureglement Gossau SG · S. 8
Strassenabstand Sofern keine Baulinien bestehen, gelten für Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände ab Strassenrand:
a)gegenüber Staatsstrassen ohne Trottoir 6,0 m
b)gegenüber Staatsstrassen mit Trottoir 4,5 m
c)gegenüber Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse 4,0 m
d)gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse 3,0 m
e)gegenüber Wegen 1. und 2. Klasse 3,0 m
Für Bäume und Wälder gilt bei Strassen ein Mindestabstand von 2,5 m ab Strassenrand, bei Gemeindestrassen 3. Klasse und bei Wegen ein Abstand von 0,6 m.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strassengesetzgebung. *Art. 13bis Abstand von eingedolten Gewässern1) Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5,0 m plus 1,5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten festgelegt werden. Eignet sich ein eingedoltes Gewässer nicht für eine Offenlegung, so kann der Abstand bis auf 5,0 m reduziert werden.
Art. 22BZO Baureglement Gossau SG · S. 10
Tabelle der Grundmasse1+2) Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden: Wohn-Gewerbe Wohn-Gewerbe
Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Zone WG3 Zahl der Vollgeschosse, höchstens Zone WG2 WE W2 W3 W4 2 2 3 4 2 3 Ausnützungsziffer, höchstens 0,4 0,5 0,65 0,8 0,5 0,65 0,83) Grosser Grenzabstand, mindestens 0,63) 8,0 m 9,0 m 10,0 m 12,0 m 9,0 m 10,0 m Kleiner Grenzabstand, mindestens 4,0 m 4,5 m 5,0 m 6,0 m 4,5 m 5,0 m Ausbau des Untergeschosses beschränkt1) beschränkt1) beschränkt2) beschränkt2) beschränkt4) beschränkt4) Gebäudehöhe maximal 6,5 m 7,5 m 10,2 m 13,0 m 7,5 m 10,2 m 11,2 m3) Firsthöhe, maximal 8,5 m3) 9,0 m 11,0 m 14,2 m 17,0 m 11,0 m 14,2 m 15,2 m3) Gebäudelänge, maximal 12,0 m3) 38,0 m 38,0 m 45,0 m 45,0 m 38,0 m 45,0 m Gebäudetiefe, maximal 14,0 m15) 14,0 m15) 14,0 m15) 14,0 m15) 20,0 m15) 20,0 m15) 14,0 m15+16) 14,0 m15+16) 11
Wohn-Gewerbe Zone
WG4 Ausnützungsziffer, höchstens 0,8 1,03) Grosser Grenzabstand, mindestens Kleiner Grenzabstand, mindestens Ausbau des Untergeschosses Gebäudehöhe maximal 13,0 m 14,0 m3) 17,0 m 18,0 m3) Gebäudetiefe, maximal 20,0 m15) 14,0 m15+16) GewerbeIndustrie Kernzone übriger Teil Kernzone geDorfkernIndustrie Zone schützter Teil Zone Zone
I
K
Kg
GI 3 2 48) 410) ___ ___ 0,99) ___ ___ 4,0 m7) +12) 4,0 m12) 4,0 m12) 4,0 m 8,0 m6) +12) 8,0 m6) +12) 15,0 m ___ 13,0 m8) ___ 7,5 m14) 19,0 m ___ 17,0 m8) ___ …
Art. 24BZO Baureglement Gossau SG · S. 12
Gewerbe-Industrie-Zone und Industriezone Die Gebäudeabstände auf dem gleichen Grundstück können um 1/4 reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Der Grenzabstand vergrössert sich bei Bauten von mehr als 12 m Höhe um die Hälfte der Mehrhöhe. Der Mehrhöhenzuschlag wird nicht angewendet bei Grenzbauweise und bei reduzierten Gebäudeabständen auf dem gleichen Grundstück.
Für einzelne technisch bedingte Bauten oder Gebäudeteile kann die Baukommission Ausnahmen von der Gebäude- oder Firsthöhe gestatten.
Der Mehrlängenzuschlag kommt innerhalb der Industriezone und der Gewerbe-IndustrieZone nur für und gegenüber Wohnbauten zur Anwendung.
Für Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W2.
Art. 30BZO Baureglement Gossau SG · S. 15
Mindestmasse für Aufenthaltsräume, Einstell- und Kellerräume Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume.
Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens 2,3 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2,1 m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe bei Aufenthaltsräumen über mindestens 5 m2 einzuhalten.
Die Bodenfläche von Aufenthaltsräumen muss, mit Ausnahme von Küchen, mindestens 9 m2 betragen.
Bei Umbauten sind in begründeten Fällen Abweichungen möglich.
Art. 32BZO Baureglement Gossau SG · S. 16
Belichtung und Belüftung Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nicht gegen den Himmelssektor Nordost bis Nordwest orientiert sein.
Die Fensterflächen von Aufenthaltsräumen müssen ein Lichtmass von 1/10 der Bodenfläche aufweisen. Badezimmer, WC und Küchen dürfen innenliegend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwandfreie Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen aufweisen.
Bei Lichtschächten vor Arbeits- und Spielräumen ist bei ausmündenden Fenstern ein Lichteinfallswinkel von Oberkant Fensterbank bis Oberkant Lichtschacht von 45° a.T. zu Gewähr leisten.
Bei Innenhöfen vor Aufenthaltsräumen ist bei ausmündenden Fenstern ein Lichteinfallswinkel von Oberkant Fensterbank bis zur Dachkante von 45° a.T. zu gewährleisten.
Art. 37BZO Baureglement Gossau SG · S. 17
Anbauten, Nebenbauten Als Anbauten gelten Bauteile an Hauptbauten, die höchstens 4 m Gebäudehöhe und 5,5 m Firsthöhe aufweisen und als solche äusserlich in Erscheinung treten. Sofern die Gebäudegrundfläche 55 m2 nicht übersteigt, sind Grenzabstände von 3 m zulässig.
Als Nebenbauten gelten Baukörper mit höchstens 4 m Gebäudehöhe und 5,5 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbunden sind. Nebenbauten mit höchstens 55 m2 Gebäudegrundfläche haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Der Gebäudeabstand kann auf 3 m reduziert werden, wenn die Belichtung der Aufenthaltsräume nach Art. 32 Baureglement gewährleistet ist.
An- und Nebenbauten können auch bei offener Bauweise mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Beim späteren Zusammenbau mit einer Baute gleicher Dimension ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Art. 38BZO Baureglement Gossau SG · S. 17
Vorbauten Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade in den Luftraum hinausragen wie Balkone, Erker, Vordächer und Sonnenstoren.
Vorbauten dürfen höchstens 1,5 m in den Grenzabstand bzw. in den Baulinien- oder Strassenabstand hineinragen. Solche Vorbauten dürfen höchstens 50 % der Fassadenlänge einnehmen, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge oder Vordächer handelt.
Bei Bauten an der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten wenigstens 2 m. Sie können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Beim späteren Zusammenbau ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Vorbauten an öffentlichen Strassen und Wegen haben den Lichtraum gemäss den Bestimmungen der Strassengesetzgebung einzuhalten.
Diese Bestimmungen sind für Freitreppen sachgemäss anzuwenden. 18
Art. 43BZO Baureglement Gossau SG · S. 18
Schneeschutz Auf Dächern von Bauten, bei denen abrutschender Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind ab folgenden Dachneigungen Schneefangvorrichtungen anzubringen:
a)bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern 25o a.T.
b)bei Metalldächern 15o a.T. 19
Art. 44BZO Baureglement Gossau SG · S. 19
Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Warenumschlagplätze2) Es ist pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, ein Abstell- oder Garageplatz zu erstellen.
Für Mehrfamilienhäuser sind mindestens 10 % der erforderlichen Parkplätze als allgemein zugängliche Besucherparkplätze anzulegen. Diese sind als solche zu bezeichnen und ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten.
Bei Bauten mit gewerblicher Nutzung sind für Anlage und Anzahl von Abstellplätzen die Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend. Es sind dem Nutzungszweck entsprechende Warenumschlagplätze zu erstellen.
Sofern die geforderten Abstellplätze nicht erstellt werden können, gilt das "Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen" der Stadt Gossau.
Art. 45bisBZO Baureglement Gossau SG · S. 20
Stützmauern und Böschungen Stützmauern an der Grenze zum Nachbargrundstück dürfen bis zu 1 m über oder unter das Niveau des natürlich gewachsenen Terrains geführt werden. Werden sie von der Grenze zurückversetzt, so ist eine der Hälfte der Rückversetzung entsprechende Mehrhöhe zulässig.
Abweichungen bezüglich Höhe oder Rückversetzung können, bei nachbarlicher Zustimmung, bewilligt werden.
Stützmauern entlang von Fahrbahnen öffentlicher Strassen haben oberirdisch einen Abstand von 0.5 m und von Trottoirs einen solchen von 0.1 m einzuhalten. Fundationen von Stützmauern dürfen unterirdisch ab einer Tiefe von 0.5 m bis zu 0.2 m in den Bereich des Trottoirs vorspringen.
Böschungen an der Grenze zu Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen öffentlicher Strassen sind rutschsicher und mit einem Bankett von mindestens 0.5 m anzulegen.
Art. 48BZO Baureglement Gossau SG · S. 42
BauR Terrainveränderungen 43 Stichwortverzeichnis Art. Nr. BauR Art. Nr. BauG A
Abbauplan
28quater-34, 58, 95, 105 Abbruch baufälliger Bauten und Anlagen
129 Abbruchbewilligung 26 76bis, 79 Abbruchverbot
99, 130 Abfallplätze 49 5, 38, 49, 76bis, 78 Abgrabungen 20, 48
78, 93, 95 Abstände der Bauten 6, 11-14, 16, 22, 24, 27, 28, 37,
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
38, 55 56ff Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge
78, 96 Abstellflächen für Motorfahrzeuge 44, 54 51, 55, 72ff, 78 Abstellräume 7
Abwasser 55, 59 5, 38, 49, 76 Alternativenergie
93 An- und Nebenbauten 23, 26, 27, 37 78 Änderung Planungsinstrumente
32 Änderung, Überprüfung der Ortsplanung
32, 33 Anmerkung im Grundbuch
20, 24, 56, 62, 63, 76, 77ter, 99,114, 122 Anpassung der Baureglemente an Baugesetz
141 Anstösser
19, 82 Antennen 41, 54 78, 97 Anzeige -und Auflageverfahren bei Baugesuchen
29, 82ff Arbeitsräume 11, 19, 20, 30, 32 Architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen 2, 7, 29 Architekturwettbewerb 8
Arten von Überbauungsplänen
23 Attikageschoss 18
Aufbauten 29 63bis, 78 Aufenthaltsräume 19, 20, 30, 32, 37 11 Auffüllungen 48 78, 93, 95 Auflageverfahren
29, 32, 82 Ausbau Dach- und Untergeschoss 19, 20, 21, 22
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
77ter Ausfahrten und Vorplätze 45 71, 78 Ausführung von Bauarbeiten 51
Auskunft
45 Ausnahmen
26, 30, 31 55ter, 77, 93 Ausnützungsziffer 6, 7, 22, 23, 55 61 - 63, 67, 77ter
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
Aussenraumgestaltung
75bis 44 Aussenreklamen 54
Aussenwand
56, 57, 61, 78 Ausserhalb der Bauzone
77quinquies …
Art. 55BZO Baureglement Gossau SG · S. 22
Baugesuch Für das Baugesuch ist ein vom Hochbauamt erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch muss in der Regel enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist;
b)Berechnung der Ausnützungsziffern mit Schema;
c)datierte Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; 23
d)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1 : 100 oder 1 : 50 mit Angabe der Feuerstätten und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fensterund Bodenflächen;
e)Plan mit Umgebungsgestaltung; f) 1)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 100 oder 1 : 50 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains entlang der Fassadenflucht bis an die Grundstücksgrenzen sowie des Niveaupunktes mit der Meereshöhe;
g)besondere Kanalisationseingabe mit allen erforderlichen Angaben, wie Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle;
h)auf Verlangen Kaminpläne im Massstab 1 : 50;
i)Schutzraum-Eingabe nach den gesetzlichen Vorschriften;
j)Nachweise über besondere Schall- und Wärmeisolation;
k)besondere Ölfeuerungs- und Tankanlageeingabe.
Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten …
Art. 57BZO Baureglement Gossau SG · S. 23
Einsprachen, Entscheide2) Einsprachen gegen Baugesuche sind der Baukommission einzureichen.
Abs. 2 gestrichen2
Entscheide der Baukommission können innert 14 Tagen an die kantonale Rekursinstanz weiter gezogen werden.
Abs. 4 gestrichen2 24
Art. 58BZO Baureglement Gossau SG · S. 24
Weitere Bewilligungen Vorbehalten bleiben die durch die Gesetzgebung verlangten Bewilligungen eidgenössischer und kantonaler Amtsstellen. Die Baukommission koordiniert die Verfahren. *Art. 59 Baukontrolle Dem Hochbauamt ist vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen:
a)nach Stellen der Visiere;
b)nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;
c)bei den Abwasseranlagen gemäss Abwasserreglement;
d)nach Armierung des Schutz- und des Tankraumes;
e)nach vollendetem Rohbau, vor Beginn der Verputzarbeiten;
f)nach Fertigstellung von Kamin und Feuerstätten, vor Beginn der Verputzarbeiten;
g)vor Inbetriebnahme von Feuerungen und Tankanlagen;
h)nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
Die Baukontrolle erfolgt innert nützlicher Frist. Beanstandungen werden der Bauherrschaft oder der Bauleitung unverzüglich mitgeteilt. Sind die gerügten Mängel behoben, ist Anzeige zur Nachkontrolle zu machen.
Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle ein negatives Resultat, so ist der Bezug zu verweigern und auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können auf Anordnung der Baukommission auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin geräumt werden.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 22, S. 10 | 0.75 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 22, S. 10 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Gossau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.