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Art. 52 · Schutz öffentlicher Einrichtungen

BZO Baureglement Gossau SG · S. 22 · Original-PDF

Der Unternehmer hat sich vor Beginn aller Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Organen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren.

Bäume und andere Pflanzen in öffentlichen Anlagen sind auf geeignete Weise zu schützen.

Öffentliche Einrichtungen, wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen sind zu schützen und dürfen nur von den zuständigen Organen geändert werden. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.