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Art. 38 · Vorbauten

BZO Baureglement Gossau SG · S. 17 · Original-PDF

Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade in den Luftraum hinausragen wie Balkone, Erker, Vordächer und Sonnenstoren.

Vorbauten dürfen höchstens 1,5 m in den Grenzabstand bzw. in den Baulinien- oder Strassenabstand hineinragen. Solche Vorbauten dürfen höchstens 50 % der Fassadenlänge einnehmen, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge oder Vordächer handelt.

Bei Bauten an der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten wenigstens 2 m. Sie können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Beim späteren Zusammenbau ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.

Vorbauten an öffentlichen Strassen und Wegen haben den Lichtraum gemäss den Bestimmungen der Strassengesetzgebung einzuhalten.

Diese Bestimmungen sind für Freitreppen sachgemäss anzuwenden. 18

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.