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Art. 46 · Kinderspielplätze

BZO Baureglement Gossau SG · S. 20 · Original-PDF

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen (Kleinwohnungen mit 1 - 2 Zimmern nicht angerechnet) *oder von 5 und mehr zusammengebauten Einfamilienhäusern sind genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen.

Die Kinderspielplätze müssen eine Grösse von mindestens 1/6 der anrechenbaren Geschossfläche aufweisen und sind entsprechend den Anforderungen für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche zu gestalten.

Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielflächen für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, gilt das "Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen" der Stadt Gossau.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.