Zone K · Glattfelden

Zürich · BFS 58 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen

Die Zone K in Glattfelden (Zürich) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Aktueller Katasterplan vom Geometer (ch Calörtscher Hirner, Eglisau)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Baugesuch in 4-facher Ausführung
  • Aktueller Grundbuchauszug mit Dienstbarkeiten
  • Zusatzformular Entsorgung Bauabfälle
  • Unterschriften aller Berechtigten auf Formular und Plänen

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Glattfelden, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Glattfelden · S. 6

Zonenordnung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, und es gelten gestützt auf die Art. 43/1 und 44 Lärmschutzverordnung (LSV) folgende Empfindlichkeitsstufen (ES):

a.Bauzonen ES1 Kernzone K Quartiererhaltungszone Q Wohnzone A W/A Wohnzone B W/B Wohnzone C W/C Wohn- und Gewerbezone WG Gewerbezone A G/A Gewerbezone B G/B Zone für öffentliche Bauten öB III II/III II/III II/III II III III III 2

1ES: Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) vom 15. Dezember 1986.

2ES-Zuteilung gemäss Zonenplan 1 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

b.Weitere Zonen ES1

Erholungszone A EA
Erholungszone B EB
Erholungszone C EC

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.

Freihaltezone F Kommunale Landwirtschaftszone kLW III II II - III A. Bauzonen Kernzone K

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Art. 4BZO Glattfelden · S. 7

Zweck

1Die Kernzone bezweckt Schutz und Erhalt von Einheit und Eigenart des Dorfes mit seinem Ortsbild von nationaler Bedeutung und der ländlich geprägten Weiler Zweidlen und Schachen in ihrer typischen Siedlungsstruktur sowie die Einordnung von Um- und Neubauten mit Spielraum für zeitgemässe architektonische Lösungen.

2Die Kernzonenbestimmungen dienen dem Ortsbildschutz. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Das kommunale Bauinventar wie auch die überkommunalen Inventare sind zu berücksichtigen.

3Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Sofern bestehende oder künftige Anordnungen in Verträgen, Verfügungen oder Bewilligungen, die die Denkmalpflege und damit den Substanzschutz betreffen, ein höheres Schutzniveau bieten als die Kernzonenvorschriften, gehen sie den Kernzonenvorschriften vor.

4Die nachfolgenden Bestimmungen gelten differenziert für die Kategorien „ortsbaulich prägende Gebäude“, „strukturbildende Gebäude“ und „Neubauten“.

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Art. 6BZO Glattfelden · S. 7

Um- und Ersatzbauten

1Die ortsbaulich prägenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild umgebaut oder ersetzt werden.

2Die strukturbildenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung und Gebäudeprofil umgebaut oder ersetzt werden. 2 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

3Die nicht bezeichneten Gebäude können entweder unter Beibehaltung von Stellung und Gebäudeprofil oder nach Art. 7 umgebaut oder ersetzt werden.

4Abweichungen gegenüber dem heutigen Baubestand können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildes liegen.

5Im Perimeter des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung verlangt die baurechtliche Bewilligung durch die örtliche Baubehörde zusätzlich eine Beurteilung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Bei bewilligungspflichten Projekten wird empfohlen, die örtliche Behörde bereits während der Projektierung beizuziehen.

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Art. 7BZO Glattfelden · S. 8

Grundmasse für Neubauten

1Es gelten folgende Grundmasse: Zone K Überbauungsziffer max. % Gebäudehöhe3 max. m Gebäudelänge3 max. m Grosser Grundabstand min. m Kleiner Grundabstand min. m 35 7.50 30.00 7.50 4.00

2In dem im Kernzonenplan speziell bezeichneten Gebiet Stocki in der Kernzone gilt eine maximale Firsthöhe von 6.00 m.

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Art. 10BZO Glattfelden · S. 9

Dachgestaltung

1Die Dachform und -neigung hat mit derjenigen der gebauten Umgebung harmonisch in Einklang zu stehen.

2Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° zulässig. Bei Neubauten kann der Gemeinderat bei besonders guter Gestaltung Abweichungen zulassen.

3Aufschieblinge mit geringerer Neigung sind zulässig.

4Auf Besonderen Gebäuden und eingeschossig angebauten Gebäudeteilen sind Dächer mit geringerer Neigung gestattet. Bei besonders guter Gestaltung sind auch Flachdächer zulässig.

5Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszugestalten. Dachvorsprünge haben traufseits mind. 70 cm und giebelseits mind. 40 cm zu betragen. Bei Neu- und Ersatzbauten können bei besonders guter Gestaltung die Dachvorsprünge reduziert oder ganz weggelassen werden.

6Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu gestalten.

7Die Dächer sind mit naturbelassenen Tonziegeln in ortsüblicher Farbe zu decken. Glasierte und engobierte Ziegel sind nicht zulässig. Solaranlagen in Dachziegeloptik können bei guter Gestaltung zugelassen werden.

8Bei ortsbaulich prägenden und strukturbildenden Gebäuden sind die Dächer in der Regel mit Biberschwanzziegeln zu decken.

9Die Belichtung von Dachgeschossen durch Fenster hat in erster Linie über die Giebelfassade zu erfolgen. Ergänzend, oder wenn keine giebelseitige Belichtung möglich ist, sind zur Belichtung und Belüftung ausgebauter Dachgeschosse einzelne Dachflächenfenster einheitlicher Grösse bis maximal 0.30 m² Glaslicht gestattet. Sie sind sorgfältig anzuordnen und haben sich in Konstruktion, M …

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Art. 12BZO Glattfelden · S. 9

Dachaufbauten

1Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss gestattet. Sie dürfen insgesamt nicht breiter sein als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge. Die Trauflinie des Daches darf nicht unterbrochen werden. 4 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

2Zulässig sind Giebellukarnen mit einer Frontfläche von max. 3.00 m2 (Aussenmasse), Schleppgauben mit einer Fronthöhe von max. 0.80 m und einer Frontfläche von max. 1.20 m2. Auf der gleichen Dachfläche ist nur eine Art Dachaufbauten gestattet. Bei Neu- und Ersatzbauten können andere Dachaufbauten bewilligt werden, wenn sie sich besonders gut einordnen.

3Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden.

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Art. 13BZO Glattfelden · S. 10

Fassadengestaltung

1Bei Umbauten sollte in der Regel die traditionelle Unterteilung der Gebäude in Wohn- und Ökonomieteil ablesbar bleiben.

2Türen und Tore sind in der Regel aus Holz zu fertigen.

3In der Regel sind die Fenster aus Holz oder Holzmetall in der Form eines stehenden Rechtecks zu fertigen. Schaufenster sind davon ausgenommen.

4Gewände aus Holz, Stein oder Kunststein, Fensterläden sowie die Unterteilung mit aussen liegenden Sprossen können verlangt werden.

5Bestehende Fenster mit Sprosseneinteilung dürfen nicht ohne Bewilligung der Baubehörde durch Fenster ohne Sprossen ersetzt werden.

6Grossflächige Verglasungen sind zulässig, wenn damit eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

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Art. 15BZO Glattfelden · S. 10

Umgebungsgestaltung

1Umschwung, Ausstattung, Ausrüstung und Bepflanzung sind in herkömmlicher Art und Weise zu gestalten. Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken.

2Bäume und Vorgärten sind möglichst zu erhalten oder bei Abgang zu ersetzen.

3Belagsänderungen bei Vorplätzen und Hofräumen sind bewilligungspflichtig.

4Vorgärten dürfen nicht von Autoabstellplätzen verdrängt werden. Ausnahmsweise können diese in bestehende Vor- und Hofplätze integriert werden.

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Art. 16BZO Glattfelden · S. 10

Aussenantennen Aussenantennen können bewilligt werden, wenn sie sich unauffällig einordnen und das Recht auf Informationsfreiheit das öffentliche Interesse des Ortsbildschutzes überwiegt.

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Art. 47BZO Glattfelden · S. 18

Spiel- und Ruheflächen

1Bei Mehrfamilienhäusern oder verdichteten Einfamilienhaussiedlungen sind verkehrssichere, gut besonnte Freiflächen als Spiel- und Ruheflächen auszugestalten.

2Sie haben, ausser in der Kernzone, eine Fläche von 1.00 m2 pro 15.00 m3 anrechenbare Baumasse aufzuweisen.

3Die Spiel- und Ruheflächen sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten.

4Die Kinderspiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.

5Die Bereitstellung von Spiel- und Ruheflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern bzw. mit der Gemeinde erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde dies als zweckmässig erachtet. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht werden können und im Grundbuch gesichert werden.

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Art. 52BZO Glattfelden · S. 19

Naturgefahrenzonen

1In den Naturgefahrenzonen haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Schutz von Personen und Sachwerten zu genügen. Massgebend sind die von der Baudirektion erlassene Naturgefahrenkarte7 und die geltende „Richtlinie Objektschutz“8. Neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen und bauliche Schutzmassnahmen sind zu berücksichtigen.

2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgenden Gebieten Schutzmassnahmen zur Minimierung der Risiken angeordnet werden:

a.in Gebieten mit erheblicher (Gefahrenzone rot) oder mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone blau),

b.in Gebieten mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone gelb) oder Restgefährdung (gelb-weisser Bereich) nur bei besonders sensiblen Objekten (Sonderobjekten), bei denen viele Personen gefährdet sind oder hohe Sach- oder Folgeschäden auftreten können.

3In allen anderen Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung wird empfohlen, angemessene Schutzmassnahmen zu treffen.

4Bei Terrainveränderungen ist darauf zu achten, dass die Gefahrensituation nicht verschärft wird.

5Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst die Baute ausreichend geschützt wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.

7Verfügung der Baudirektion vom 11.12.2012 8 vgl. „Richtlinie Objektschutz gegen Naturgefahren“, Baudirektion Kt. Zürich, AWEL, Gebäudeversicherung Kt. ZH 1999/2003 (oder nachfolgende Publikation) 14 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

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Art. 54BZO Glattfelden · S. 20

Sonderbauvorschriften für die Gewerbezonen

1Die Grundstücke in den Gewerbezonen G/A und G/B können alternativ zu den Bestimmungen gemäss Art. 28 und Art. 29 nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff PBG überbaut werden.

2Zulässig sind höchstens mässig störende Betriebe. Darin eingeschlossen sind insbesondere Hotellerie- und Gastronomiebetriebe sowie gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen.

3Es gelten die zonengemässen Grundmasse.

4Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  Es werden Neubauten oder grössere Umbauten realisiert.  es werden die qualitativen Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG erfüllt. 15 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.35Art. 7, S. 80.75
Gebäudehöhe≤ 7.5 mArt. 7, S. 80.85
Gebäudelänge≤ 30 mArt. 7, S. 80.85
Grenzabstand (gross)≥ 7.5 mArt. 7, S. 80.85
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 7, S. 80.85
Firsthöhe≤ 6 mArt. 7, S. 80.90

Extrahiert aus der BZO Glattfelden (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Glattfelden?
Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Glattfelden erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Glattfelden: Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Firsthöhe ≤ 6 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (gross) ≥ 7.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Glattfelden. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Glattfelden?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Glattfelden ein?
Baugesuche in Glattfelden laufen über Papier (Abgabe am Schalter). Zuständig ist Abteilung Bau und Liegenschaften, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Glattfelden