Art. 54 · Sonderbauvorschriften für die Gewerbezonen
BZO Glattfelden · S. 20 · Original-PDF
1Die Grundstücke in den Gewerbezonen G/A und G/B können alternativ zu den Bestimmungen gemäss Art. 28 und Art. 29 nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff PBG überbaut werden.
2Zulässig sind höchstens mässig störende Betriebe. Darin eingeschlossen sind insbesondere Hotellerie- und Gastronomiebetriebe sowie gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen.
3Es gelten die zonengemässen Grundmasse.
4Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es werden Neubauten oder grössere Umbauten realisiert. es werden die qualitativen Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG erfüllt. 15 Gemeinde Glattfelden
Bau- und Zonenordnung SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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