Art. 13 · Fassadengestaltung
BZO Glattfelden · S. 10 · Original-PDF
1Bei Umbauten sollte in der Regel die traditionelle Unterteilung der Gebäude in Wohn- und Ökonomieteil ablesbar bleiben.
2Türen und Tore sind in der Regel aus Holz zu fertigen.
3In der Regel sind die Fenster aus Holz oder Holzmetall in der Form eines stehenden Rechtecks zu fertigen. Schaufenster sind davon ausgenommen.
4Gewände aus Holz, Stein oder Kunststein, Fensterläden sowie die Unterteilung mit aussen liegenden Sprossen können verlangt werden.
5Bestehende Fenster mit Sprosseneinteilung dürfen nicht ohne Bewilligung der Baubehörde durch Fenster ohne Sprossen ersetzt werden.
6Grossflächige Verglasungen sind zulässig, wenn damit eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.