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Art. 6 · Um- und Ersatzbauten

BZO Glattfelden · S. 7 · Original-PDF

1Die ortsbaulich prägenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild umgebaut oder ersetzt werden.

2Die strukturbildenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung und Gebäudeprofil umgebaut oder ersetzt werden. 2 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

3Die nicht bezeichneten Gebäude können entweder unter Beibehaltung von Stellung und Gebäudeprofil oder nach Art. 7 umgebaut oder ersetzt werden.

4Abweichungen gegenüber dem heutigen Baubestand können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildes liegen.

5Im Perimeter des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung verlangt die baurechtliche Bewilligung durch die örtliche Baubehörde zusätzlich eine Beurteilung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Bei bewilligungspflichten Projekten wird empfohlen, die örtliche Behörde bereits während der Projektierung beizuziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.