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Art. 47 · Spiel- und Ruheflächen

BZO Glattfelden · S. 18 · Original-PDF

1Bei Mehrfamilienhäusern oder verdichteten Einfamilienhaussiedlungen sind verkehrssichere, gut besonnte Freiflächen als Spiel- und Ruheflächen auszugestalten.

2Sie haben, ausser in der Kernzone, eine Fläche von 1.00 m2 pro 15.00 m3 anrechenbare Baumasse aufzuweisen.

3Die Spiel- und Ruheflächen sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten.

4Die Kinderspiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.

5Die Bereitstellung von Spiel- und Ruheflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern bzw. mit der Gemeinde erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde dies als zweckmässig erachtet. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht werden können und im Grundbuch gesichert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.