Art. 26 · Dachform | Fassade
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15 · Original-PDF
1Innerhalb der Kernzone sind auf Hauptbauten nur einfache, sym metrische Schrägdächer mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad a.T. zugelassen, die sich hinsichtlich Form, Firstrichtung, Materialien und Farbe in das Orts- und Strassenbild einfügen.
2In der Landwirtschaftszone sind auf Wohnbauten nur gleichseitig ge neigte Satteldächer zulässig. Die landwirtschaftlichen Betriebsbauten sind mit Schräg- und Pultdächer mit talseitig niedriger Fassadenhö he gestattet. Die Dachneigung hat zwischen 12 und 25 Grad a.T. zu betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.