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Art. 26 · Dachform | Fassade

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15 · Original-PDF

1Innerhalb der Kernzone sind auf Hauptbauten nur einfache, sym­ metrische Schrägdächer mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad a.T. ­zugelassen, die sich hinsichtlich Form, Firstrichtung, Materialien und Farbe in das Orts- und Strassenbild einfügen.

2In der Landwirtschaftszone sind auf Wohnbauten nur gleichseitig ge­ neigte Satteldächer zulässig. Die landwirtschaftlichen Betriebsbauten sind mit Schräg- und Pultdächer mit talseitig niedriger Fassadenhö­ he gestattet. Die Dachneigung hat zwischen 12 und 25 Grad a.T. zu betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.