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Art. 14 · Gesamtüberbauung

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 9 · Original-PDF

1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungs­ plan oder Gestaltungsplan von den Regelbauvorschriften abgewichen werden, wenn der Zonenzweck nicht geändert wird und der gestal­ terische und funktionale Gesamteindruck der Überbauung besser ist als nach Regelbauweise sowie nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

–Die Überbauung fügt sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein;

–Die Bauten erfolgen in qualitativ hochwertiger Bauweise;

–Die Bedürfnisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, funk­ tionale Grundrisse) erhalten besondere Berücksichtigung;

–Die Bauten weisen einen optimierten Energiehaushalt und erhöh­ ten Umweltschutz aus, insbesondere durch zentrale Heizsysteme sowie der Deckung von maximal 40 % des zulässigen Energie­ bedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien;

–Die Umgebung der Bauten sind mit vermehrten Grünflächen, die dem gewachsenen Terrain angelehnt sind, gut gestaltet;

–Die Kinderspiel- und Begegnungsplätze umfassen eine Mindest­ fläche von 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche;

–Der Schutz der Langsamverkehrsteilnehmer ist mit besonderen Gestaltungsmassnahmen gewährleistet;

–Mindestens 60 % der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahr­ zeuge sind unterirdisch angeordnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.