Art. 14 · Gesamtüberbauung
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 9 · Original-PDF
1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungs plan oder Gestaltungsplan von den Regelbauvorschriften abgewichen werden, wenn der Zonenzweck nicht geändert wird und der gestal terische und funktionale Gesamteindruck der Überbauung besser ist als nach Regelbauweise sowie nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
–Die Überbauung fügt sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein;
–Die Bauten erfolgen in qualitativ hochwertiger Bauweise;
–Die Bedürfnisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, funk tionale Grundrisse) erhalten besondere Berücksichtigung;
–Die Bauten weisen einen optimierten Energiehaushalt und erhöh ten Umweltschutz aus, insbesondere durch zentrale Heizsysteme sowie der Deckung von maximal 40 % des zulässigen Energie bedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien;
–Die Umgebung der Bauten sind mit vermehrten Grünflächen, die dem gewachsenen Terrain angelehnt sind, gut gestaltet;
–Die Kinderspiel- und Begegnungsplätze umfassen eine Mindest fläche von 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche;
–Der Schutz der Langsamverkehrsteilnehmer ist mit besonderen Gestaltungsmassnahmen gewährleistet;
–Mindestens 60 % der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahr zeuge sind unterirdisch angeordnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.